Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Der BFH hat jüngst entschieden, dass Erstattungszinsen zur Einkommensteuer steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind. Passend dazu erklärt die OFD Niedersachsen nun, wenn eine Besteuerung ausnahmsweise unterbleiben darf.
Die Wogen scheinen wieder geglättet zu sein: Nachdem der BFH mit Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 33/07, BStBl 2011 II S. 503) entschieden hatte, dass Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen sind, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern wie die Einkommensteuer entfallen, hatte der Gesetzgeber innerhalb nur weniger Monate ein "Nichtanwendungsgesetz" geschnürt: Mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 schrieb er die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz fest (Einfügung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG) und entzog der anderslautenden BFH-Rechtsprechung somit de facto den Boden. Diese gesetzliche "Klarstellung" sollte für alle Fälle gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.
BFH erkennt "Nichtanwendungsgesetz" an
Mit Urteil vom 12.11.2013 (Az. VIII R 36/10) hat der BFH das neugeschaffene Regelwerk nun samt der weitreichenden Rückwirkung anerkannt und erklärt, dass die Steuerbarkeit der Zinsen in der neugeschaffenen Rechtslage wirksam verankert ist.
Kein Steuerzugriff bei sachlich unbilligem Ergebnis
Die OFD Niedersachsen weist mit Verfügung vom 4.2.2014 darauf hin, dass Erstattungszinsen ausnahmsweise nicht besteuert werden, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn ein einziger steuerlicher Vorgang vorliegt, der die Steuerschuld in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang in verschiedenen Veranlagungszeiträumen jeweils erhöht und vermindert. Eine solche sachliche Unbilligkeit liegt z. B. vor, wenn sich in Folge einer Betriebsprüfung der Warenbestand eines Jahres erhöht und (dementsprechend) auch der Wareneinsatz des Folgejahres, sodass sich im ersten Jahr eine Steuernachzahlung (regelmäßig samt Nachzahlungszinsen) und im Folgejahr eine Steuererstattung (regelmäßig samt Erstattungszinsen) ergeben. In diesem Fall dürfen die Finanzämter von einer Besteuerung der Erstattungszinsen in Höhe der Nachzahlungszinsen absehen.
Hinweis: Die OFD weist darauf hin, dass diese Billigkeitsmaßnahme nur auf Antrag des Steuerpflichtigen in Betracht kommt.
Keine sachliche Unbilligkeit
Kein Fall der sachlichen Unbilligkeit liegt hingegen vor, wenn Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf unterschiedlichen Ergebnissen beruhen (z. B. auf der gewinnerhöhenden Aberkennung einer Teilwertabschreibung in einem Jahr und dem Ansatz gewinnmindernder zusätzlicher Betriebsausgaben in einem anderen Jahr). Da die Zinsen in diesem Fall nicht auf dasselbe Ergebnis zurückzuführen sind, müssen die Erstattungszinsen versteuert werden.
Hinweis: Die Grundsätze der OFD-Verfügung sind nicht neu, sondern stimmen nahezu wortwörtlich mit den Äußerungen im BMF-Schreiben vom 5.10.2000 (IV C 1 - S 2252 - 231/00, BStBl 2000 I S. 1508) überein.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 4.2.2014, S 2252 - 177 - St 223