Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG auch für Kosten einer Pilotenausbildung gilt, die in 2006 angefallen sind.
Sachverhalt
Ein Berufspilot machte die Kosten für seine erstmalige Berufsausbildung in seiner Einkommensteuererklärung 2006 als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte die Feststellung eines entsprechenden Verlustvortrags. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Kosten im Rahmen einer Erstausbildung angefallen seien und daher lediglich als Sonderausgaben abgezogen werden könnten. Einen dagegen eingelegten Einspruch stellte das Finanzamt zunächst ruhend.
Nachdem der BFH in 2 Musterverfahren (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden hatte, dass die Kosten einer Erstausbildung als Werbungskosten abziehbar sein können, bat der Pilot um Fortführung seines Rechtsbehelfsverfahrens. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch zurück und berief sich auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene BeitrRLUmsG vom 7.12.2011, mit dem der Gesetzgeber ein neues (rückwirkendes) Werbungskostenabzugsverbot für Kosten der Erstausbildung eingeführt hatte (§ 9 Abs. 6 EStG n. F.).
Entscheidung
Das FG entschied, dass das Finanzamt den Werbungskostenabzug zu Recht abgelehnt hatte. Für die vorliegenden Kosten einer Erstausbildung greift das Abzugsverbot aus § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG. Entsprechende Aufwendungen können nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro pro Jahr abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG n.F.). Die vorgenannten Regelungen sind rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden, sodass auch die hier streitigen Kosten davon erfasst werden.
Gegen die rückwirkende Anwendung des BeitrRLUmsG hatte das FG keine verfassungsrechtlichen Bedenken; es machte sich in dieser Frage vielmehr die früheren Ausführungen anderer Finanzgerichte zu eigen, wonach die Neuregelungen eine sog. echte Rückwirkung entfalten, die ausnahmsweise verfassungsgemäß ist, weil der Steuerpflichtige kein schützenswertes Vertrauen dahingehend bilden konnte, dass seine Ausbildungskosten in Altjahren als Werbungskosten abziehbar sind. Bereits die vorangegangenen gesetzlichen Regelungen ließen nicht den Schluss zu, dass ein Werbungskostenabzug möglich ist.
Hinweis
Das FG ließ die Revision zu, die beim BFH unter dem Az. VI R 36/14 geführt wird. Der BFH muss bereits in mehreren anderen anhängigen Verfahren prüfen (Az. VI R 2/12, VI R 8/12, VI R 2/13, VI R 30/13, VI R 48/13, VI R 12/14), ob das neu geschaffene Werbungskostenabzugsverbot rückwirkend auf Zeiträume ab 2004 anwendbar ist.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014, 1 K 1287/11