Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Automatisierter Kontoabruf Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
Finanzämter und andere Behörden nutzen immer intensiver den automatisierten Kontenabruf, wie aktuelle Statistiken immer wieder belegen. Der enorme Anstieg der Abrufzahlen hat natürlich auch damit zu tun, dass die Abrufmöglichkeiten in den letzten Jahren auf mehr Abfrageberechtigte erweitert worden sind. So nutzen Gerichtsvollzieher den Kontenabruf besonders intensiv. Dennoch nimmt die Privatsphäre gegenüber Ihrem Finanzamt rapide ab.
Zwar erfolgt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit der Abgeltungsteuer anonym. Banken sind aber verpflichtet, diverse Kontostammdaten zu speichern und den Finanzbehörden zum Abruf zur Verfügung zu stellen. An das System des Kontenabrufverfahrens sind alle Kreditinstitute angeschlossen, auch inländische Zweigstellen ausländischer Banken, z. B. alle deutschen Niederlassungen Schweizer Banken.
Kontodaten
Bislang konnten Finanzämter und sonstige Behörden die Kontonummer eines Kontos, Depots oder Schließfachs, den Tag der Errichtung und Auflösung und den Namen der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten abfragen. Seit 1.1.2020 können auch die Adresse und die Steuer-Identifikationsnummer abgefragt werden. Dadurch dürfte die Zuordnung der abgefragten Daten sehr viel einfacher und schneller erfolgen.
Kontoabruf für außersteuerliche Zwecke
Zentrale Bedeutung erlangt der Kontoabruf seit Einführung der Abgeltungsteuer für außersteuerliche Zwecke. Dazu zählen u. a. die Überprüfung des Arbeitslosengelds II, der Sozialhilfe, der Ausbildungsförderung, der Aufstiegsförderung und des Wohngelds. Das Bundeszentralamt für Steuern ruft Konten im Auftrag von Finanzbehörden und jenen Behörden ab, die für die Genehmigung von BAföG, Sozialhilfe oder Wohngeld zuständig sind. Sprechen Sie mich/uns gerne an.
Wann Sie weiter im Visier des Fiskus stehen
Veranlagungswahlrecht
Die Abrufe von Konten jener Steuerpflichtigen sind zulässig, die von ihrem Veranlagungswahlrecht Gebrauch machen. Mit diesem Veranlagungswahlrecht können Sie beantragen, dass Ihre Kapitaleinkünfte dem allgemeinen Steuertarif unterworfen werden sollen. Letzteres ist unter bestimmten Voraussetzungen von Vorteil. Diesbezüglich erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne, ob eine solche Antragsveranlagung für Sie sinnvoll ist.
Teileinkünfteverfahren
Neben dem Veranlagungswahlrecht besteht die Möglichkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte mittels Teileinkünfteverfahren. In diesem Fall müssen die Kapitaleinkünfte wie beim Veranlagungswahlrecht in der Steuererklärung ordnungsgemäß angegeben werden. Die Finanzbehörden können die Angaben mittels Kontoabruf prüfen. Die Option für das Teileinkünfteverfahren verbindet den Vorteil einer Versteuerung der Kapitalerträge mit nur 60 % und der Möglichkeit des Abzugs aller Aufwendungen als Werbungskosten in gleicher Höhe. Dem Vorteil des Werbungskostenabzugs stehen allerdings auch Nachteile gegenüber. Sprechen Sie mit mir/uns.
Einbezug der Kapitalerträge in den Einkünftebegriff
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die Kapitaleinkünfte zur Berechnung der Summe der Einkünfte oder des Gesamtbetrags der Einkünfte usw. herangezogen werden. Auch hierfür ermitteln die Finanzbehörden mithilfe des Kontoabrufs.
Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern
Der Kontoabruf ist auch zulässig zur Erhebung diverser Steuern auf Bundesebene. Nähere Auskünfte darüber erteile ich/erteilen wir Ihnen gerne.
Wirtschaftlich Berechtigter an Inlandskonten ausländischer Kontoinhaber
Mittels automatisiertem Kontoabruf können auch wirtschaftlich Berechtigte an Inlandskonten, die auf ausländische Kontoinhaber lauten, abgefragt werden.
Sozialleistungen beantragen oder beziehen
Schließlich müssen Sie mit einer Überprüfung Ihrer Vermögensverhältnisse rechnen, wenn Sie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Ausbildungsförderung usw. beziehen.
Handlungsempfehlungen
Werden Sie über einen beabsichtigten Kontoabruf informiert, können Sie entweder mit Ihrem Finanzamt kooperieren und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorlegen, oder Sie lassen es auf den Kontoabruf ankommen. Entscheiden Sie sich für die erste Variante, legen Sie unter Umständen mehr offen, als die Finanzverwaltung durch einen Kontoabruf in Erfahrung bringen könnte. Ich empfehle/Wir empfehlen Ihnen, in solchen Fällen mit mir/uns Kontakt aufzunehmen. Was genau die Finanzverwaltung durch den Kontoabruf erfährt, erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.
Sofern Sie mit einem drohenden Kontoabruf die Aufdeckung bislang dem Finanzamt verborgen gebliebener Inlandskonten bzw. nicht deklarierter Bankvermögenswerte befürchten, sollten Sie schnellstmöglich mit mir/uns Kontakt aufnehmen. Ich kann/Wir können Sie in diesem Fall unter Umständen mit einer Selbstanzeige vor einer Strafe bewahren. Eine solche Selbstanzeige muss jedoch schnell eingereicht werden – schneller als die Finanzverwaltung alle Inf...