Anton-Rudolf Götzenberger
Kurzbeschreibung
Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial für die Berichtigung von Steuererklärungsfehlern und die Legalisierung von unversteuertem Erbvermögen auf.
Hinweis: Weitergabe von Mandanteninformationen
Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.
Berichtigungsanzeige statt Selbstanzeige
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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[Datum] |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
alljährlich zum 30.9. tauschen Finanzbehörden von über 100 Staaten im Rahmen des in 2015 beschlossenen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (AIA) Informationen über Neukonten sowie Bestandskonten bei Banken, Brokern, Versicherungen usw. aus. Nationale Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch ist das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG). Eine Liste der am AIA teilnehmenden Staaten veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich zum Jahresbeginn. Die zuletzt Mitte 2024 veröffentlichte Staatenaustauschliste umfasst 111 Staaten, darunter auch die Türkei. Die aktuelle Liste halte ich/halten wir gerne für Sie bereit.
Die übermittelten Kontoinformationen werden nach den mir/uns vorliegenden Kenntnissen seit Juni 2024 ausgewertet. Nach meinen/unseren Informationen erreichen immer mehr Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung Steuerpflichtige mit Konten in einem der Meldestaaten. Erreicht auch Sie ein solches Schreiben, nehmen Sie mit mir/uns Kontakt auf. Auf keinen Fall rate ich/raten wir, Anschreiben dieser Art eigenmächtig zu beantworten oder gar zu ignorieren.
Berichtigungsanzeige statt Selbstanzeige
Wurde Ihnen ein Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung zugestellt, sollten Sie, sofern Sie die betreffenden Einkünfte nicht erklärt haben, über eine Selbstanzeige oder ggf. über eine Berichtigungsanzeige nachdenken. Nachfolgend gebe ich/geben wir Ihnen gerne Hinweise, welcher Weg im Einzelfall möglich und der richtige ist.
Eine Selbstanzeige ist nach Erhalt eines solchen Schreibens im Regelfall noch möglich. Denn es liegt im Regelfall noch keine Tatentdeckung vor. Bevor Sie jedoch dieses Schreiben beantworten bzw. zur Selbstanzeige greifen, sollten Sie von mir/uns klären lassen, ob in Ihrem Fall eine Berichtigungsanzeige genügt. Per Gesetz sind Sie verpflichtet, Ihre Steuererklärung zu berichtigen, sofern Sie nachträglich erkennen, dass eine von Ihnen oder für Sie abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Sofern Sie dies unverzüglich anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen, müssen Sie lediglich Steuern und Zinsen nachzahlen. Weitere Folgen drohen nicht.
Eine solche Berichtigungsanzeige ist aber nur dann möglich, wenn Sie eine Steuerverkürzung fahrlässig verursacht haben. Denn das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln nicht mit Strafe. Demzufolge müssen Sie mit einer Berichtigungsanzeige kein Steuerstrafverfahren fürchten und müssen weder Hinterziehungszinsen noch einen etwaigen Strafzuschlag auf die nachzuzahlenden Steuern zahlen (letzterer wird in erster Stufe ab über 25.000 EUR an hinterzogenen Steuern in einem Veranlagungszeitraum fällig und beträgt 10 % der hinterzogenen Steuern). Ganz ohne Nachverzinsung werden Sie zwar auch mit der Berichtigungsanzeige nicht davonkommen, weil im Einzelfall die "reguläre" Verzinsung der Steuernachforderungen greifen kann. Doch hier beginnt der Zinslauf viel später, sodass die Zinsen erheblich geringer ausfallen. Einzelheiten erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.
Die Steuerberichtigung muss sich dabei immer auf die einzelne unrichtige oder fehlende Angabe in einer bestimmten Steuererklärung beziehen, von welcher Sie als Steuerpflichtiger erst nachträglich Kenntnis erlangen konnten. Inhaltlich hängt die rechtliche Einordnung einer von Ihnen abgegebenen Berichtigungserklärung davon ab, ob Sie vorsätzlich oder leichtfertig eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben haben. Ist Vorsatz oder Leichtfertigkeit gegeben, wird Ihre Berichtigung vom Finanzamt als Selbstanzeige gewertet. Kann Ihnen hingegen weder vorsätzliches noch leichtfertiges Handeln unterstellt werden, dürfte Ihre Korrekturmaßnahme als Berichtigung beurteilt werden.
Haben Sie bislang keine oder nur geringe Einkünfte erklärt, sollten Sie mit mir/uns unbedingt Rücksprache halten. Ggf. ist es geboten, aktiv zu werden und nachzudeklarieren. Ich wähle/Wir wählen für Sie dabei den besten ...