Kurzbeschreibung
Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial bei der Bewertung von Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz auf.
Vorbemerkung
Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.
Anschreiben
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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[Datum] |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
für Ihr Unternehmen ist es insbesondere für die Erstellung des Jahresabschlusses von besonderer Bedeutung, dass Sie alle Vermögensgegenstände, die auf der Aktivseite der Bilanz abgebildet sind, dahingehend überprüfen, ob sie zum Bilanzstichtag (in der Regel der 31.12.) noch werthaltig sind. Das betrifft insbesondere auch die im Umlaufvermögen Ihres Unternehmers abgebildeten Forderungen. Denn jeder Unternehmer ist aufgrund der vorgegebenen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze dazu verpflichtet.
Stellt sich zum Bilanzstichtag heraus, dass die Forderung nicht mehr werthaltig ist, oder dass die Forderung komplett ausfallen wird, entsteht Handlungsbedarf. Denn eine solche Forderung muss zum Jahresende ganz oder teilweise umgebucht oder komplett ausgebucht werden.
Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um eine Forderung in der Handelsbilanz oder in der Steuerbilanz handelt. Zudem stellt sich die Frage, wie mit der Umsatzsteuer zu verfahren ist, die auf diese Forderung erhoben wurde und die in der Regel bereits mit Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt wurde.
Wann entsteht eine Forderung, und zu welchem Zeitpunkt muss sie mit welchem Wert in der Bilanz abgebildet werden?
Grundsätzlich gilt, dass Forderungen am Bilanzstichtag nur bilanziell abgebildet werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind. Die Voraussetzung der Realisation der Forderung ist immer dann erfüllt, wenn die Forderung rechtlich bereits entstanden ist oder sofern die für die Entstehung der Forderung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr konkret vorliegen und mit der künftigen rechtlichen Entstehung bereits ernsthaft gerechnet werden kann. Denn: Eine Forderung entsteht bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder die sonstige Leistung erbracht wurde. Auf den Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung kommt es nicht an! Forderungen sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten bzw. dem Nennwert zu bewerten.
Beispiel: Der Unternehmer H betreibt in Köln ein Juweliergeschäft. Am 15.12.2017 verkauft er an einen Kunden Schmuck zum Verkaufspreis von 3.450 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Da der Kunde zu den Stammkunden des Juwelierladens zählt, vereinbart man bei Kauf der Ware, dass der Kunde den Schmuck erst nach Erhalt der Rechnung per Überweisung zahlt. Auf die Barzahlung im Ladengeschäft wird in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet. Am 25.1.2018 versendet der Juwelier die Rechnung für die im Dezember 2017 gekaufte Ware an den Kunden. Der Kunde begleicht die Rechnung am 30.1.2018.
Obwohl die Forderung erst im Jahr 2018 gezahlt wird und auch die Erstellung der Rechnung erst im Januar 2018 erfolgt, ist die Forderung in ihrer Gesamthöhe von 5.175 EUR rechtlich bereits entstanden, denn der Kunde hat die Ware bereits beim Besuch des Ladengeschäfts im Dezember 2017 erhalten. Die Lieferung gilt als zu diesem Zeitpunkt erbracht. Das bedeutet, der Unternehmer H muss die Forderung zum Bilanzstichtag des 31.12.2017 in Höhe des Bruttowerts von 5.175 EUR ausweisen (eine Forderung wird grundsätzlich in der Bilanz mit ihrem Bruttobetrag ausgewiesen). Der Begriff Bruttobetrag ist gleichzusetzen mit Nennwert bzw. Anschaffungskosten.
Sollte H kurz vor Aufstellung der Bilanz für das Jahr 2017 erfahren, dass sich der Kunde in der Privatinsolvenz befindet, muss unterschieden werden, ob die Forderung in der Handelsbilanz oder in der Steuerbilanz abgebildet wird.
Um diese Frage zu klären, möchte ich/möchten wir Ihnen erläutern, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Forderung in der Handelsbilanz bzw. in der Steuerbilanz ggf. mit einem niedrigeren Wert als dem ursprünglichen Nennwert anzusetzen ist. Dazu muss zunächst der sog. Teilwert der Forderung zum Bilanzstichtag ermittelt werden. Als Teilwert bezeichnet man den Betrag, den ein fiktiver Erwerber des Betriebs bereit wäre, im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für die Forderung aufzuwenden.
Welche Umstände müssen bei der Ermittlung des Teilwerts einer Forderung in die Bewertung einfließen?
- Das Ausfallrisiko m...