|
[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
|
|
|
|
[Datum] |
|
|
Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
|
|
Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
als Gesellschafter einer GmbH – oder einer anderen Kapitalgesellschaft – können Sie dieser ein Darlehen gewähren, was aus unterschiedlichen Gründen motiviert sein kann. In den meisten Fällen dient das Darlehen zur Kapitalstärkung der GmbH. Damit dieses Darlehen steuerliche Anerkennung findet, muss der Darlehensvertrag entsprechend ausgestaltet sein. Denn das Finanzamt beurteilt das Darlehen nach den gleichen Kriterien, wie Darlehensverträge, die zwischen nahen Angehörigen geschlossen werden.
Ich möchte/Wir möchten Ihnen deshalb die für eine steuerliche Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen im Einzelnen darstellen. Zudem möchte ich/möchten wir Ihnen die steuerlichen Konsequenzen aufzeigen, wenn der Darlehensvertrag beim Finanzamt nicht anerkannt wird. Zum Abschluss stelle ich/stellen wir kurz die Besonderheiten dar, die bei der Darlehensvergabe vom Gesellschafter an die GmbH auftreten, wenn sich die GmbH zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe in einer finanziellen Krise befindet. Denn wenn eine kleine oder mittlere GmbH keine Bankfinanzierung mehr erhält, dringend aber finanzielle Mittel benötigt, kommt dem Darlehen, welches der Gesellschafter seiner GmbH zukommen lässt, eine besondere Bedeutung zu. Gerät die GmbH trotz des vom Gesellschafter gewährten Darlehens in finanzielle Nöte, kann dieser Tatbestand diverse Problemstellungen hinsichtlich der Darlehensrückzahlung hervorrufen. Denn das Gesellschafterdarlehen ist nicht nur geprägt vom allgemeinen Darlehensrecht, sondern auch durch Insolvenz- und Gesellschaftsrecht.
Beim Gesellschafterdarlehen handelt es sich um eine Mischform zwischen Fremdfinanzierung und Eigenkapitalfinanzierung.
Welche grundsätzlichen Voraussetzungen muss ein Darlehensvertrag erfüllen?
Damit der Darlehensvertrag gegenüber dem Finanzamt bestand hat und die steuerliche Anerkennung findet,
- muss er zivilrechtlich wirksam geschlossen worden sein.
- Er muss tatsächlich durchgeführt werden
- und er muss dem sog. Fremdvergleich standhalten.
Die Anforderungen, die das Steuerrecht an die Darlehensgewährung stellt, gelten unabhängig davon, aus welcher Motivation heraus ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Ein Darlehen kann in unverzinslicher Form oder gegen eine fest vereinbarte Verzinsung gewährt werden.
Das Finanzamt wird insbesondere prüfen, ob die Verzinsung, die zwischen den nahe stehenden Personen (GmbH und Gesellschafter) vereinbart wurde, tatsächlich der Verzinsung entspricht, die auch einem fremden Dritten unter gleichen Umständen gezahlt worden wäre. Des Weiteren wird geprüft werden, ob die vertraglich vereinbarte Verzinsung tatsächlich geflossen ist.
Obwohl der Darlehensvertrag keinen Formvorschriften unterliegt, sollte er unbedingt schriftlich geschlossen werden, da dies auch unter fremden Dritten üblicherweise so gemacht würde, um beiden Vertragsparteien rechtliche Sicherheit zu geben. Außerdem sollten Sie die Zahlungsflüsse der zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer vereinbarten Raten und Tilgungszahlungen durch Kontoauszüge jederzeit nachweisen können.
Zudem sollte darauf geachtet werden, aus welcher Vermögenssphäre des Gesellschafters das Darlehen gewährt wird – privat oder betrieblich (betriebliches Bankkonto)? Denn fällt das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt komplett oder teilweise aus, ist diese Unterscheidung wichtig. Daher sollte das ebenfalls im Darlehensvertrag geregelt werden.
Beispiel: A ist alleiniger Gesellschafter der B-GmbH. Seit dem 1.5.2023 hat er der B-GmbH ein Darlehen in Höhe von 250.000 EUR gewährt. Im schriftlichen zwischen der B-GmbH und A geschlossenen Darlehensvertrag wurde ein Zinssatz von 9 % vereinbart. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 10 Jahre. Hätte die B-GmbH ein Darlehen in gleicher Höhe und mit der Laufzeit von 10 Jahren bei einer Bank aufgenommen, hätte die GmbH lediglich 4,5 % Zinsen zahlen müssen. Betrachtet man diesen Darlehensvertrag näher, insbesondere hinsichtlich des Fremdvergleichs, fällt auf, dass der Zinssatz von 9 % unüblich hoch ist, denn eine Bank hätte ein Darlehen bereits zu einem Zinssatz gewährt, der 4,5 Prozentpunkte unter dem Zinssatz liegt. Eine "fremde" GmbH, an der A nicht als Gesellschafter beteiligt ist, würde sicherlich keinen Zins in Höhe von 9 % für die Inanspruchnahme eines Darlehens leisten, wenn diese fremde“ GmbH das gleiche Darlehen bei einer Bank für einen Zins von 4,5 % erhalten hätte. Der zwischen A und der B-GmbH geschlossene Darlehensvertrag hält einem Fremdvergleich also nicht stand. |
Bedeutung der Zinsfestsetzung im Rahmen des Darlehensvertrags
Es wurde zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ein unverzinsliches Darlehen vereinbart. |
Es sollte zumindest eine geringe Verzinsung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbart werden, ansonsten muss das unverzinsliche Darlehen, sofern es eine Restlaufzeit von mehr als 1... |