Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
wie Sie wissen, muss in allen Beschäftigungsverhältnissen der gesetzliche Mindestlohn beachtet werden. Die Daten und Rahmenbedingungen für den Mindestlohn sind einem stetigen Wandel unterworfen. Zum Jahreswechsel 2024 trat die neue dynamische Minijob-Lohngrenze in Kraft.
Ich möchte/Wir möchten Sie hiermit über den aktuellen Stand in Sachen Mindestlohn informieren. Mit konkreten Praxistipps möchte ich/möchten wir Ihnen außerdem die Umsetzung der sich stetig ändernden Regelungen und Mindestlohnhöhen in Ihrem Unternehmen erleichtern. Darüber hinaus möchte ich/möchten wir Ihnen die am häufigsten an mich/uns herangetragenen Fragen darstellen und die passenden Lösungen erörtern.
Aktuelle Mindestlöhne
Der allgemeine Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2024 12,41 EUR pro Stunde. In diversen Branchen gelten abweichende Mindestlöhne.
Gerne informiere ich/informieren wir Sie über branchenspezifische Besonderheiten bei den Mindestlöhnen in einem gesonderten Informationsgespräch.
Mindestlöhne stellen eine Bruttovergütung pro Zeitstunde dar. Das heißt, dass Zulagen und Zuschläge neben dem Mindestlohn fällig werden und nicht addiert werden dürfen. Letzteres habe ich/haben wir in der Praxis schon des Öfteren angetroffen. Ich möchte/Wir möchten Sie daher besonders darauf hinweisen.
Ausnahmen
Vom Grundsatz, dass der Mindestlohn für alle Beschäftigungsverhältnisse Anwendung findet, gibt es Ausnahmen. Ausnahmeregelungen gelten u. a. für Praktikanten, Langzeitarbeitslose oder Saisonarbeiter. Für Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn z. B. in den ersten 6 Monaten nicht.
Der Ausnahmekatalog ist umfassend und bedarf der näheren Erläuterung. Gerne informiere ich/informieren wir Sie ausführlich über den Geltungsbereich des Mindestlohns für Ihre Branche.
Variable Vergütungen
Um die Antwort auf eine häufig gestellte Frage gleich vorwegzunehmen: Selbstverständlich können auch unter dem Mindestlohngesetz variable Vergütungen vereinbart werden. Wichtig ist nur: Das Grundgehalt, also der Fixbestandteil, darf den Mindestlohn nicht unterschreiten.
Minijobber
Eine besondere Beachtung verlangen die zahlreichen Mindestlohnanpassungen bei Minijobbern. Auch diese Personengruppe hat Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns,. Beachten Sie, dass sich der Mindestlohn beim Minijobber stets auf die Bruttovergütung bezieht. Denn der Minijobber zahlt keine Steuern und keine Sozialabgaben.
Neue dynamische Minijob-Lohngrenzen
Die Minijob-Lohngrenze bzw. die Verdienstgrenze für eine entgeltlich geringfügige Beschäftigung beträgt seit dem 1.1.2024 538 EUR. Die Minijob-Lohngrenze orientiert sich neu am Mindestlohn. D. h., steigt der Mindestlohn, steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze. Es gibt hierzu eine einfache Formel zur Berechnung der Minjob-Lohngrenze (Geringfügigkeitsgrenze), die wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung stellen.
In diesem Zusammenhang möchte ich/möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Anpassungen bei den Arbeitsverträgen mit Minijobbern zum 1.1.2024 notwendig geworden sind. Denn auch nach Erhöhung der Minijob-Grenze gilt, dass die Stundenvergütung, welche sich errechnet aus dem auszuzahlenden Entgelt, dividiert durch die geleisteten Arbeitsstunden, nicht unter den jeweils geltenden Mindestlohn fallen darf. In 2024 sind danach 538 EUR/12,41 EUR = 43,35 Stunden im Monat möglich. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie die Arbeitsverträge mit Minijobbern umgehend anpassen.
Nahe Angehörige als Minijobber
Meine/Unsere Praxis zeigt, dass es besonders in Fällen, in denen Angehörige als Minijobber beschäftigt sind – der Mindestlohn gilt auch für solche Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen – oftmals zu einer dauerhaften Überschreitung der Arbeitszeiten kommt und damit zu einer Unterschreitung des Mindestlohns. Wie meine/unsere Erfahrung zeigt, drohen dann regelmäßig Nachzahlungen an die Sozialversicherung. Denn der Zoll meldet die Arbeitszeit-Dokumentation mit den Überstunden regelmäßig an die Minijob-Zentrale. Da hilft es in der Regel auch nicht, wenn tatsächlich eine Lohnnachzahlung erfolgt.
In der Regel ist ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 6.456 EUR, ausgehend vom allgemeinen Mindestlohn von 538 EUR/Monat unschädlich. Doch die Grenzen sind fließend. Sofern es in Ihrem Betrieb zu dauerhaften Arbeitszeitüberschreitungen kommt bzw. gekommen ist oder bereits eine Kontrolle durch den Zoll erfolgt ist, sollten Sie mich/uns ansprechen. Bringen Sie in diesem Fall unbedingt Ihre Arbeitszeitaufzeichnungen für den bzw. die Minijobber mit.
Kurzfristige Beschäftigungen
Beschäftigen Sie Arbeitnehmer nur kurzfristig, sind diese in der Regel sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt bei der Arbeitsdauer von nicht mehr als 3 Monaten o...