Dipl.-Finanzwirt (FH) Helmut Jetter
|
[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
|
|
|
|
[Datum] |
|
|
Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
|
|
Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
ich möchte/wir möchten Sie darüber informieren, welche Änderungen das sog. MwSt Digitalpaket zum 1.7.2021 auf dem Gebiet der Umsatzsteuer mit sich bringt.
I. E-Commerce
Mit dem JStG 2020 wurde die zweite Stufe des sog. MwSt-Digitalpakets umgesetzt, welches u.a. umfasst:
- Änderungen beim Versandhandel (§ 3c UStG)
- Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten
- Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für nicht in der EU ansässige Unternehmer (sog. "Nicht-EU-Regelung")
- Erweiterung der einzigen Anlaufstelle für in der EU ansässige Unternehmer (sog. "EU-Regelung")
- Einführung der einzigen Anlaufstelle für den Import (sog. "Import-One-Stop-Shop")
- Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
Mit einem 35-seitigen Schreiben vom 1.4.2021 hat nun das Bundesfinanzminiterium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst und etliche Detailfragen geklärt.
Wichtig für alle Versandhändler (z.B. Webshop-Betreiber) mit Lieferungen an Nichtunternehmer ist, dass durch die Neufassung von § 3c UStG die bisherige Versandhandelsregelung zum 30.6.2021 abgeschafft und ab dem 1.7.2021 durch die neuen Fernverkaufsregelungen (mit neuen Regelungen zum Ort der Lieferung) ersetzt wird. Im Zusammenhang damit steht die Überleitung des sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) auf den neuen One-Stop-Shop (OSS).
A. Der One-Stop-Shop (OSS)
Der OSS (in DE ist dies das Bundeszentralamt für Steuern – kurz BZSt) ist damit im Bereich der nun erweiterten Anwendung einzige Anlaufstelle für die Anmeldung und Abführung der (ausländischen) Umsatzsteuern aller ausländischen EU-Mitgliedstaaten.
Die Vorschriften hinsichtlich des OSS gestalten sich dreigliedrig:
18i UStG (nicht in der EU ansässige Unternehmer):
Die besonderen Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (bisherige MOSS-Regelung nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG) werden mit Wirkung zum 1.7.2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt.
18j UStG (in der EU ansässige Unternehmer):
Ebenso werden die besonderen Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 18 Abs. 4e UStG) bzw. im Inland (§ 18h UStG) ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen, mit Wirkung zum 1.7.2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erweitert. Darüber hinaus können sich Unternehmer – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – für den erweiterten OSS nach § 18j UStG entscheiden, um die Umsatzsteuer für folgende Umsätze anzumelden und zu entrichten:
- innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG)
- fiktive Lieferungen durch Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines EU-Mitgliedstaates an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet.
18k UStG (Import-One-Stop-Shop/IOSS):
Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mittels Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR wird mit Wirkung zum 1.7.2021 ein neuer (optionaler) sog. "Import-One-Stop-Shop" (IOSS) eingeführt.
Die Beträge in der OSS-Steuererklärung in Deutschland sind in Euro anzugeben, es sei denn, der EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, sieht die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vor. Bei einer abweichenden Landeswährung sind die Werte einheitlich mit von der EZB festgestelltem Umrechnungskurs am letzten Tag des Besteuerungszeitraums zu berechnen und zu melden. Die Anwendung der Durchschnittskurse nach § 16 Abs. 6 UStG ist explizit ausgeschlossen.
Die einzige Anlaufstelle schafft für betroffene Unternehmen die grundsätzlich vorteilhafte Möglichkeit, umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen/mehreren Mitgliedstaaten zu vermeiden. Einem EU-Unternehmer wird dadurch die Möglichkeit gegeben, seine Melde- und Zahlungspflichten für andere Mitgliedstaaten im Ansässigkeits-Mitgliedstaat zu erfüllen. Drittlands-Unternehmer können als einzige Anlaufstelle einen EU-Mitgliedstaat frei auswählen.
Veranlagungsverfahren und OSS/IOSS schließen einander nicht aus: Bestehende umsatzsteuerliche Registrierungen sind für die Nutzung von OSS/IOSS unschädlich. Voraussetzung ist lediglich, dass alle innerhalb der EU steuerpflichtigen Fernverkäufe einheitlich im OSS/IOSS gemeldet werden.
Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist jedoch nicht verpflichtend, vielmehr besteht ein Wahlrecht.
Die Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren können Unternehmer auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer USt-Id.-Nr. beim BZSt beantragen. Die Antragstellung erfolgt über das BZSt Online-Portal und ist seit dem 1.4.202...