Kurzbeschreibung
Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb auf.
Hinweis: Weitergabe von Mandanteninformationen
Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.
Erstberatungsbrief: Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Frau/Herr … |
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[Briefkopf Kanzlei] |
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[Datum] |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist seit dem 26.4.2019 in Kraft. Darin werden der Begriff und die Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen neu definiert. Im Zuge der Globalisierung der Weltmärkte wird die Wahrung geschäftlicher Geheimnisse für Unternehmen immer bedeutender, denn oftmals bilden Geschäftsgeheimnisse in Form von Entwicklungen, Technologien und Know-how den entscheidenden Erfolgsfaktor. Daher kann die Aufdeckung solcher Geschäftsgeheimnisse einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen!
Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
Ein Geschäftsgeheimnis ist jede Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist.
Zusätzlich muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung solcher Informationen bestehen. Bei näherer Betrachtung wird deutlich, dass es in der Alltagspraxis nicht ohne Weiteres möglich ist, klar herauszustellen, ob für bestimmte Tatsachen tatsächlich Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Je besser das Geschäftsgeheimnis dokumentiert wird, umso einfacher wird es dem Unternehmer fallen, darzulegen, dass dem Grunde nach ein solches Geschäftsgeheimnis vorliegt. Denn diese Beweislast wird zu erbringen sein, sofern eine Gerichtsverhandlung zu führen wäre. Gelingt ihm diese Nachweisführung vor Gericht nicht, läuft die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ins Leere.
Wer kann Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses sein?
Als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses betrachtet das Gesetz jede natürliche Person. Grundsätzlich kann aber auch jede juristische Person als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses angesehen werden.
Wann liegt eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vor?
Diese Art der Rechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person ein Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Art und Weise erlangt hat, nutzt oder offenlegt. Eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses liegt bereits dann vor, wenn es rechtswidrig erlangt wird. Ob derjenige, der dieses Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrigem Weg erlangt hat, dieses weiter nutzt bzw. verwertet, ist nicht relevant.
Beispiel: Die Bäckerei Müller GmbH betreibt in Düsseldorf mehrere Filialen. Die Rezepte für verschiedene bundesweit bekannte Teigwaren werden als Geschäftsgeheimnis gehütet. Bei einem Einbruch in eine der Filialen werden die Rezepte gestohlen. Hier liegt eine Rechtsverletzung in Form eines Verstoßes gegen das Geschäftsgeheimnis vor. Und zwar unabhängig von der Tatsache, ob der Dieb die Rezepte Dritten zum Kauf anbietet oder diese selbst verwertet. |
Unter welchen Voraussetzungen liegt eine Rechtsverletzung vor?
Insbesondere dann, wenn
- die Konzeption,
- die Merkmale,
- die Funktionsweise,
- der Herstellungsprozess,
- das Marketing
eines Produkts in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrigen Weg erlangt, genutzt oder offengelegt werden.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Geschäftsgeheimnis "legal" erlangt werden?
Grundsätzlich liegt kein Verstoß gegen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor, sofern eine Person eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung tätigt. Im Weiteren darf ein Geschäftsgeheimnis auch dann erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsgeschäft gestattet ist.
Sofern Arbeitnehmer angehört werden oder diese ihren Informationspflichten oder Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitnehmervertretung nachkommen, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor.
Auch wenn öffentlich verfügbare Produkte oder Gegenstände beobachtet, untersucht oder zurückgebaut werden, liegt kein Verstoß gegen ein Geschäftsgeheimnis vor, sofern diese Produkte und Gegenstände sich im rechtmäßigen Besitz desjenigen befinden, der diese Produkte untersucht, zurückbaut oder testet.
Welche konkreten Handlungsverbote bestehen für die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen?
Ein Geschäftsgeheimnis darf grundsätzlich nicht erlangt werden durch
- unbefugten Zugang zu Räumlichkeiten, wo selb...