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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
beteiligen Sie sich als Unternehmer an grenzüberschreitendem Warenverkehr, müssen Sie sich auch mit der Umsatzsteuer bei Einfuhr und Ausfuhr befassen. Denn eine Einfuhr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, und auch bei der Ausfuhr von Waren in das Drittland gilt es Besonderheiten zu beachten.
Die Gebietsbegriffe in der Umsatzsteuer
Grundsätzlich unterscheidet man in der Umsatzsteuer zwischen den folgenden Gebietsbegriffen:
- Inland: Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland und bestimmter Freihäfen.
- Ausland: Drittlandsgebiet (z. B. Schweiz) und das übrige Gemeinschaftsgebiet (z. B. Italien).
- Gemeinschaftsgebiet: Inland (Deutschland) und das übrige Gemeinschaftsgebiet (alle EU-Staaten).
- Drittland: Alle Staaten, die nicht zur EU gehören.
Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Inland und Drittland kann es sich aus deutscher Sicht entweder um eine Einfuhr oder eine Ausfuhr handeln. Eine Einfuhr liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer Ware aus dem Drittland in das Inland befördert. Eine Ausfuhr liegt immer dann vor, wenn ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Um eine Einfuhr oder Ausfuhr kann es sich also immer nur handeln, wenn Ware nicht innerhalb des Inlands oder in das übrige EU-Land versendet wird.
Besonderheiten bei der Ausfuhr
Damit eine Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei ist, muss es sich um eine steuerbare Beförderungs- oder Versendungslieferung handeln. Die Lieferung hat in der Regel etwas Gegenständliches zum Inhalt, z. B. Waren, die aus Deutschland in ein Drittland versendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der deutsche Unternehmer die Ware in das Drittland befördert oder versendet, oder ob der ausländische Abnehmer die Ware in Deutschland abholt, z. B. mit dem eigenen Lkw. Wichtig ist, dass sich der Gegenstand/die Ware am Ende der Beförderung im Drittland befindet. Der Abnehmer muss zudem seinen Wohnsitz im Ausland haben. Ob der ausländische Abnehmer Unternehmer ist oder Privatperson, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle.
Welche Nachweise müssen bei einer steuerfreien Ausfuhrlieferung erbracht werden?
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass entweder er selber oder der ausländische Abnehmer den Gegenstand der Lieferung ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (sog. Buch- und Belegnachweis). Anhand eines hierzu benötigten Ausfuhrnachweises muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Gegenstand ins Drittland exportiert wurde. Auch der Versand der Ware durch einen selbstständigen Beauftragten (z. B. Spediteur) ist möglich. Ein Ausfuhrnachweis muss Folgendes beinhalten:
- Ausfuhrmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren oder
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstands
- Ort und Tag der Ausfuhr
- Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedsstaats, der den Austritt des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht.
Der Ausfuhrnachweis kann auch im Rahmen eines elektronischen Verfahrens erfolgen, wenn der Unternehmer statt eines Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung vorweisen kann, aus der hervorgeht, dass der Gegenstand tatsächlich ins Drittland ausgeführt wurde. Wenn der deutsche Unternehmer oder der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Drittland hat versenden lassen, werden benötigt:
- Erstellung einer Ausfuhrmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren oder
Bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
Nachweis über einen entsprechenden Versendungsbeleg, z. B. in Form des sog. handelsrechtlichen Frachtbriefs, der vom Frachtführer unterzeichnet wurde.
Wird die Sendung per Post versandt, dient der Einlieferungsschein als Nachweis der Ausfuhr.
Der Beleg des Spediteurs muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung
- Menge, Art und handelsübliche Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände
- Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands ins Drittland
- Empfänger des ausgeführten Gegenstands und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet
- Eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
- Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers
Beispiel: Unternehmer U ist Inhaber eines Elektrogeschäfts in Bonn. Am 15.6.2019 liefert U 10 Plattenspieler im Wert von 500 EUR pro Plattenspieler an den Schweizer Unternehmer E. E beauftragt den Spediteur M aus Basel mit der Abholung der W... |