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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

bei einer repräsentativen Umfrage des deutschen Umweltbundesamts im Jahr 2012 nannten mehr als ein Drittel der Deutschen spontan Umwelt- und Klimaschutz als eines der wichtigsten Probleme der Gegenwart. Im Jahr 2018 war in einer vergleichbaren Umfrage des Bundesumweltamts für 64 % der Befragten Umwelt- und Klimaschutz ein sehr wichtiges Problem.

Aber was versteht man eigentlich unter Umwelt- und Klimaschutz?

  • Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt.
  • Gegebenenfalls sollen durch den Menschen verursachte Beeinträchtigungen oder Schäden behoben werden.
  • Das Augenmerk des Umweltschutzes liegt dabei sowohl auf einzelnen Teilbereichen der Umwelt wie Boden, Wasser, Luft, Klima, als auch auf den Wechselwirkungen zwischen ihnen.

Umwelt- und Klimaschutz gibt es zwar nicht zum Nulltarif, jedoch sind die Aufwendungen hierfür unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd zu berücksichtigen. Ich möchte/Wir möchten Sie nachfolgend über einige wesentliche steuerliche Gesichtspunkte informieren und beraten.

Schadenbeseitigung als laufender Erhaltungsaufwand

Aufwendungen für die Beseitigung von Umweltschäden an Wirtschaftsgütern stellen regelmäßig Erhaltungsaufwand dar, wenn sie der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen (wie etwa Vermietungseinkünfte) dienen. Das gilt auch für den Grund und Boden betreffende Aufwendungen, denn bei der Vermietung von Gebäuden gehört die damit verbundene Nutzungsüberlassung des Grund und Bodens zum Einkünftetatbestand des § 21 Abs. 1 EStG.

Der Zeitpunkt des Abzugs der Aufwendungen richtet sich nach der Einkunftsart:

  • bei den Überschusseinkünften gilt nach § 11 Abs. 2 EStG das sog. Abflussprinzip;
  • bei den Gewinneinkünften gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Entsprechendes.
  • Abweichend hiervon kann ein Steuerpflichtiger größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen.

Bei durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, wie z. B. den Starkregenfällen Mitte Juli 2021 insbesondere in der Eifel, können Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beweglicher Anlagegüter ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen (regelmäßig) 70.000 EUR nicht übersteigen

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO²-Kompensation (z. B. die Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften) können betrieblich veranlasst und somit nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abziehbar sein. Die Entscheidung hierüber ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu treffen.

Die Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn diese mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden, den eigenen unternehmerischen CO²-Fußabdruck zu egalisieren. Dabei ist unerheblich, ob das Engagement für den Klimaschutz durch ein privates Ereignis/eine private Überlegung seinen Ursprung gefunden hat oder die Privatsphäre der steuerpflichtigen Person ausschließlich dadurch berührt wird, dass diese den Klimaschutzgedanken (auch) aus privater Überzeugung heraus unterstützen möchte. Die private (Mit-) Veranlassung wird hier durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt, weshalb in diesen Fällen keine Bedenken bestehen, die o. g. Aufwendungen grundsätzlich zum Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG zuzulassen.

Erfüllen die Aufwendungen die grundsätzlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs, müssen Sie jedoch prüfen, ob ein gesetzliches Abzugsverbot greift. In Betracht kommen hier

Da ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraussetzt, ist Unentgeltlichkeit nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Ob unangemessener Repräsentationsaufwand vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen und danach zu beurteilen, ob eine ordentliche und gewissenhafte steuerpflichtige Person – ungeachtet der Freiheit, den Umfang der Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.

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