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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
wird im Rahmen einer vom Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung bei einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage festgestellt, führt diese Feststellung meist zu erheblichen Mehrsteuern für diese GmbH. Erstreckt sich der Prüfungszeitraum auf 3 oder mehr Jahre, sind neben den zu leistenden Nachzahlungsbeträgen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer meist auch Nachzahlungszinsen zu leisten. Daher sollte bereits im Vorfeld das Entstehen einer verdeckten Gewinnausschüttung oder einer verdeckten Einlage vermieden werden. Im Folgenden möchte ich/möchten wir Sie auf Erkennungszeichen und Vermeidungsmöglichkeiten hinweisen.
Wie kann eine verdeckte Gewinnausschüttung entstehen und welche Konsequenzen ergeben sich für die Kapitalgesellschaft, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird?
Da eine GmbH keinen Privatbereich hat, kann der Gesellschafter nicht wie der Einzelkaufmann Geld aus der GmbH entnehmen. Im Rechtsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter kann der Geschäftsführer sich ein Gehalt auszahlen lassen, für die Geschäftsführertätigkeit, die er für die GmbH ausübt. Dieses Gehalt hat er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.
Sofern der Geschäftsführer bzw. der Gesellschafter der GmbH nicht für die GmbH im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig ist, kann er sich als offene Gewinnausschüttung Gewinne aus der GmbH ausschütten lassen. Diese offene Gewinnausschüttung basiert auf einem vorab verabschiedeten Gewinnverwendungsbeschluss.
Neben der Zahlung eines Gehalts von der GmbH an den Geschäftsführer und neben der offenen Gewinnausschüttung gibt es auch die sog. verdeckte Gewinnausschüttung (kurz: vGA). Die vGA unterscheidet sich von der offenen Gewinnausschüttung dadurch, dass sie nicht auf einem Gewinnverwendungsbeschluss beruht. Eine vGA findet, wie der Name sagt, meist im Verborgenen statt. Eine vGA liegt nur dann vor, wenn zwischen der GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH oder dessen Angehörigen (sog. nahestehende Person) Zahlungen geleistet werden, die einem fremdüblichen Vergleich nicht standhalten. Unter den Begriff der nahestehenden Person fallen insbesondere die Ehefrau/der Ehemann des Gesellschafters/der Gesellschafterin, die Kinder, die Geliebte, die Eltern und die Geschwister.
Beispiel: Die Braun-GmbH mit Sitz in Bonn stellt Autoreifen her. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH ist Herr Braun. Seit Gründung der GmbH im Januar 2018 hat Herr Braun mit der GmbH einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen. Basierend auf diesem mit der GmbH geschlossenen Vertrag zahlt die GmbH an Herrn Braun ein monatliches Gehalt in Höhe von 13.000 EUR. Auf Ebene der Braun-GmbH stellt das Gehalt, das monatlich in Höhe von 13.000 EUR an Herrn Braun abfließt, in vollem Umfang Betriebsausgaben dar. Diese Betriebsausgaben mindern den Gewinn der GmbH. Hätte die Braun-GmbH einen fremden Geschäftsführer eingestellt, wäre diesem in Anlehnung an den von der GmbH erwirtschafteten Umsatz und an die Größenmerkmale die die Braun-GmbH mit sich bringt, lediglich ein Gehalt von 10.000 EUR gezahlt worden. Das bedeutet, das Gehalt, das die Braun-GmbH ihrem geschäftsführenden Gesellschafter Braun zahlt, ist um 3.000 EUR zu hoch. Die Gehaltszahlung der GmbH an Herrn Braun hält somit einem Fremdvergleich nicht stand. In Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich an Herrn Braun geflossenen monatlichen Gehalt und dem Gehalt, das üblicherweise an einen völlig fremden Geschäftsführer gezahlt würde, entsteht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Betrag errechnet sich wie folgt: (12 x 13.000 EUR = 156.000 EUR) – (12 x 10.000 EUR = 120.000 EUR) = 36.000 EUR.
Welcher Sinn steckt hinter einer verdeckten Gewinnausschüttung?
Welchen Zweck könnte eine GmbH mit einer vGA verfolgen? Der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer der GmbH könnte im Rahmen einer offenen Gewinnausschüttung doch jederzeit Geld aus der GmbH in seinen Privatbereich übertragen. Allerdings muss der Ausschüttungsbetrag einer offenen Gewinnausschüttung für Besteuerungszwecke dem Gewinn am Jahresende wieder hinzugerechnet werden. Auch bei der vGA, sofern diese vom Finanzamt festgestellt wird. Bleibt die vGA unentdeckt, hat sie zwar den Gewinn der GmbH bei Abfluss des Betrags gemindert, dem Gewinn bzw. dem Einkommen der GmbH aufgerechnet wird sie bei Nichtentdecken aber nicht mehr. Das bedeutet, auf Ebene der Kapitalgesellschaft fällt für einen niedrigeren Gewinn weniger Körperschaftsteuer und vor allem auch weniger Gewerbesteuer an. Ein verlockender Effekt, der aber nicht rechtens ist.
Die verdeckte Gewinnausschüttung in Anlehnung an die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Insbesondere Pensionszusagen von der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsfüh...