Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
steht bei Ihnen in nächster Zeit ein berufsbedingter Umzug ins Ausland bevor? Oder tragen Sie sich ernsthaft mit dem Gedanken, Deutschland der hohen Steuer wegen für immer zu verlassen? In diesem Fall müssen Sie wissen, dass Ihre Steuerpflicht mit dem bloßen Wegzug aus Deutschland keinesfalls endet. Selbst wenn Sie nach Ihrem Wegzug weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen Sie einer (zeitlich unbeschränkten) beschränkten Steuerpflicht mit bestimmten sog. "inländischen Einkünften". Hierunter fallen u. a. alle Einkünfte aus einem inländischen Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, die Sie nach Ihrem Wegzug auch weiterhin im Inland ausüben bzw. im Inland verwertet wird oder worden ist, Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird, Einkünfte aus inländischen Kassen, Geschäftsführervergütungen, Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.
Besteuerung als beschränkt Steuerpflichtiger
Im Zusammenhang mit den inländischen Einkünften will ich/wollen wir Sie hinsichtlich bestehender Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige auf Folgendes hinweisen: Gehen Sie auch nach dem Umzug einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland nach, erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die in Deutschland weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag (für 2024: 11.604 EUR), den Sie bisher als unbeschränkt Steuerpflichtiger erhalten haben, wird Ihnen nur noch in Höhe des die Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit abzüglich der Aufwendungen übersteigenden Teils eingeräumt. Über diese und weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht informiere ich/informieren wir Sie gerne.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Neben der nur beschränkten Steuerpflicht unterliegen Sie nach Ihrem Wegzug über einen Zeitraum von insgesamt 10 Folgejahren nach Ende des Wegzugsjahres noch einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zur Begründung einer erweitert beschränkten Steuerpflicht genügen ferner bloße mittelbare wesentliche wirtschaftliche Interessen, z. B. eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die ihrerseits unmittelbar wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht setzt auch nicht voraus, dass Sie unmittelbar von Deutschland aus in ein niedrig besteuerndes Land auswandern. Entscheidend ist nur, dass die Ansässigkeit in diesem Gebiet innerhalb des 10-Jahreszeitraums nach dem Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht begründet wird.
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Sie nach Ihrem Wegzug noch erzielen, begründen hingegen keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen. Spätestens hier wird Ihnen die Komplexität der steuerlichen Regelungen in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel deutlich werden. Hinzu kommt, dass Sie ggf. diverse "Wegzugssteuern" in Kauf nehmen müssen. Dies z. B. dann, wenn Sie bestimmte Unternehmensbeteiligungen besitzen. Es kann Ihnen ein Verkauf diverser Beteiligungen und Vermögenswerte bei Wegzug unterstellt und die stillen Reserven besteuert werden. Sofern Sie in solchen Fällen keinen tatsächlichen Verkauf durchführen, müssen Sie die Steuern aus der eigenen Tasche zahlen. In dieser Hinsicht empfehle ich/empfehlen wir Ihnen eine umfassende Liquiditätsplanung. Ferner prüfe ich/prüfen ...