Leitsatz

Verfügt der Entleiher über ortsfeste betriebliche Einrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG und ist der Leiharbeitnehmer dieser aus einer ex-ante-Betrachtung dauerhaft zugeordnet, handelt es sich dabei um seine erste Tätigkeitsstätte. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage der dauerhaften Zuordnung ist das zwischen dem Verleiher und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis.

 

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 23.4.2014 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 28.11.2014 befristet. Die Befristung wurde bis zum 27.11.2015 verlängert. Ab dem 28.11.2015 bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Zeitarbeit. In seinen Steuererklärungen machte der Kläger jeweils Fahrtkosten zur Arbeitsstelle nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch jeweils nur die Entfernungspauschale. Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass der Standort des Entleihers nicht die erste Tätigkeitsstätte sein könne, da er jederzeit mit einer Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber habe rechnen müssen. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass der Kläger dem Entleiher dauerhaft zugeordnet war, da der Einsatz des Klägers beim Entleiher nicht kalendermäßig begrenzt gewesen sei. Eine mögliche Versetzung zu einer anderen Firma stehe der dauerhaften Zuordnung nicht entgegen. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, und zunächst auf die Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG verwiesen, wonach die erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ist, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Nach Auffassung des FG konnte sich der Kläger bei Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags darauf einstellen, unbefristet beim Entleiher tätig zu sein und war in der Lage, hinsichtlich seiner Mobilitätskosten zu planen. Dies habe sich durch den zwischen der Zeitarbeit und dem Entleiher zum 1.4.2017 geänderten Überlassungsvertrag nicht geändert, da der Kläger unverändert beim Entleiher eingesetzt worden sei. In dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH, Urteil v. 12.5.2022, VI R 32/20, BStBl 2023 II S. 35, habe der BFH entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigt und seit Vertragsbeginn ausschließlich bei einem bestimmten Entleiher tätig gewesen war, diesem dennoch nicht dauerhaft zuzuordnen war, weil die jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungen zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Entleiher befristet waren und aufgrund dieser Befristungen auch von lediglich befristeten Zuordnungen des Arbeitsnehmers auszugehen gewesen sei.

 

Hinweis

In diesem Urteil hat das FG weiter entschieden, dass der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung keine Neubeurteilung der ersten Tätigkeitsstätte im jeweiligen Veranlagungszeitraum gebiete.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 21.03.2023, 6 K 1233/20

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