OFD Erfurt, Verfügung v. 29.6.2004, S 2244 A - 14 - L 231
1. Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft
Bei der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft sind nach § 52 Abs. 4b Nr. 2 und Abs. 34a Satz 1 EStG das Halbeinkünfteverfahren und die auf 1 % abgesenkte Beteiligungsgrenze grundsätzlich ab dem zweiten Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das neues Recht gilt, anzuwenden. D.h. bei Körperschaften mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr fallen Veräußerungsgewinne oder -Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2002 unter neues Recht.
Diese Grundsätze sind auf Kapitalgesellschaften, die sich in der Liquidation befinden, nicht übertragbar. Die Anwendung des § 52 Abs. 4b Nr. 2 und Abs. 34a Satz 1 EStG setzt das Vorhandensein eines Wirtschaftsjahrs der Kapitalgesellschaft voraus. Nach RdNr. 1 des BMF-Schreibens vom 26.8.2003 (BStBl 2003 I S. 434) hat eine in Auflösung befindliche Kapitalgesellschaft kein Wirtschaftsjahr im steuerrechtlichen Sinne. Dementsprechend sind § 52 Abs. 4b Nr. 2 und Abs. 34a Satz 1 EStG auf in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Vielmehr ist § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG für die erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens sowie der abgesenkten Beteiligungsgrenze maßgebend. Danach fallen sowohl Auflösungsgewinne oder -Verluste i.S. des § 17 Abs. 4 EStG als auch Gewinne oder Verluste aus Anteilsveräußerungen, die während der Liquidation einer inländischen Kapitalgesellschaft anfallen, bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001 unter neues Recht.
Folglich besteht eine Verknüpfung der Behandlung der Liquidation auf der Ebene der Kapitalgesellschaft mit der Behandlung auf der Ebene des Anteilseigners. Denn auf der Ebene der aufgelösten Kapitalgesellschaft ist nach § 34 Abs. 14 S. 1 KStG ebenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2001 stets neues Recht anzuwenden. Nur das auf den Zeitraum vor dem 1.1.2001 entfallende Liquidationsergebnis kann nach § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG antragsbedingt noch nach altem Recht versteuert werden.
2. Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
Bei der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind die auf 1 % abgesenkte Beteiligungsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG und das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c; § 3c Abs. 2 EStG) nach § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies gilt nicht nur für Auflösungsgewinne oder -Verluste i.S. d. § 17 Abs. 4 EStG, sondern auch für Gewinne oder Verluste aus Anteilsveräußerungen und für Gewinnausschüttungen (H 6 Nr. 40 EStH „Zeitliche Anwendung” 2003). Die Regelung des § 52 Abs. 34a Satz 1 EStG ist für Beteiligungen an Auslandsgesellschaften nicht einschlägig, da sie nur Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften erfasst. § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG ist ebenfalls auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da diese nie dem Anrechnungsverfahren unterlegen haben.
3. Behandlung im Vordruck
Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 sieht die Anlage GSE sowohl für Gewinne als auch für Verluste i.S.d. § 17 EStG gesonderte Zeilen vor. Die Gewinne nach § 17 EStG sind in den Kz. 45.28 bzw. 45.29 und die Verluste nach § 17 EStG sind in den Kz. 45.26 bzw. 45.27 zu erfassen. Es ist darauf zu achten, dass nur der steuerpflichtige Teil, d.h. 50 % des Gewinns bzw. des Verlusts nach § 17 EStG, eingetragen wird. Eine automatische Halbierung erfolgt nicht.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 4
EStG § 52 Abs. 4b Nr. 2
EStG § 52 Abs. 34a Satz 1