Leitsatz
* Auf ändernde oder ersetzende Bescheide, für die die Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. am 1.1.2001 noch nicht abgelaufen war, ist § 68 FGO n.F. noch nicht anzuwenden. Das gilt gem. §§ 68, 121 FGO a.F. auch dann, wenn allein das FA Revision eingelegt hat.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 68 FGO
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten in der Sache darum, ob bei der Gewährung der Tarifbegünstigung gem. § 34c Abs. 4 EStG a.F. die positiven Ergebnisse eines Ehegatten aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr mit den entsprechenden negativen Ergebnissen des anderen Ehegatten infolge der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG zu verrechnen waren (vgl. auch R 212e EStR 1996).
Das FA erließ entsprechende ESt-Bescheide, zuletzt vom 22.2.1999. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage durch Urteil vom 21.8.2000 statt und übertrug die Berechnung der Steuer gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA. Die Revision wurde nicht zugelassen, wogegen sich das FA mit der NZB vom 6.10.2000 wandte. Während des Beschwerdeverfahrens ergingen am 15.12.2000 geänderte Bescheide, durch die die ESt 1991 auf 0 DM und die ESt 1992 auf 3 040 DM herabgesetzt wurde. Einsprüche gegen diese Bescheide wurden nicht erhoben. Beide Bescheide enthielten in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen Hinweise auf § 68 FGO.
Durch Beschluss vom 25.4.2001 hat der BFH die Revision zugelassen. Am 18.5.2001 hat das FA erneut geänderte Bescheide erlassen und hierdurch die ESt für 1991 auf 20 788 DM und für 1992 auf 26 116 DM festgesetzt. Gegen diese Bescheide haben die Kläger Einsprüche eingelegt.
Entscheidung
Der BFH hielt die Revision für unzulässig. Dem FA fehle für das Revisionsverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Es habe am 15.12.2000 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Steuerbescheide für beide Streitjahre erlassen. Diese Änderungsbescheide seien nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, zum Gegenstand des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision gemacht worden. Damit könne im Rahmen des Revisionsverfahrens weder über diese Bescheide, die jeweils an die Stelle der vorangegangenen Bescheide vom 22.2.1999 getreten seien und diese ersetzten, noch über die anschließenden Änderungsbescheide vom 18.5.2001 entschieden werden.
Eine automatische Überleitung der Änderungsbescheide vom 15.12.2000 in ein laufendes Beschwerde- und Revisionsverfahren gem. § 68 FGO n.F. scheide aus. Denn gem. Art. 6 des 2. FGOÄndG seien die Neuregelungen am 1.1.2001 erstmals in Kraft getreten. Bis dahin und damit auch für Änderungsbescheide, die – wie die hier in Rede stehenden Bescheide vom 15.12.2000 – vor dem 1.1.2001 bekannt gegeben worden seien, habe es deshalb noch eines entsprechenden (fristgebundenen) Antrags des klagenden Steuerpflichtigen gem. § 68 FGO a.F. bedurft, der von den Klägern nicht gestellt worden sei. Dass nicht diese, sondern das FA durch Einlegung der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils verhindert hätten, sei insoweit ohne Bedeutung und schließe das Antragserfordernis nicht aus.
Zugleich könne über die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich ergangenen erneuten Änderungsbescheide vom 18.5.2001 nicht mehr entschieden werden. Wegen des im Hinblick auf die Änderungsbescheide vom 15.12.2000 unterbliebenen Überleitungsantrags gem. § 68 FGO a.F. sei die fortlaufende "Verfahrenskette" unterbrochen, so dass die Bescheide vom 18.5.2001 nicht gem. § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 FGO n.F. Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden seien. Dass aus gleichem Grund und weil das FA nicht erklärt habe, das Beschwerdeverfahren sei in der Hauptsache erledigt, schon die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig hätte verworfen werden müssen, sei insoweit unbeachtlich.
Hinweis
1. Durch das 2. Gesetz zur Änderung der FGO und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1747, BStBl I 2000, 1567) wurde § 68 FGO in seiner bisherigen Fassung bekanntlich um das bisherige Antragserfordernis "entschlackt". Änderungs- und Ersetzungsbescheide werden jetzt automatisch in ein laufendes Klage-, Beschwerde- und Revisionsverfahren übergeleitet. Etwas unklar blieb, wie denn nun bei laufenden Verfahren vorzugehen sei, bei denen die Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. am 1.1.2001 noch nicht abgelaufen war.
Der BFH hat nunmehr keinen Zweifel daran gelassen, dass der Antrag auch in derartigen Fällen unverzichtbar war. Denn Art. 6 des 2. FGOÄndG macht die Frage, nach welchen Regelungen sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs richtet, ob nach altem oder aber nach neuem Recht, eindeutig davon abhängig, ob der zugrunde liegende und angefochtene Bescheid noch vor der Jahreswende 2000/2001 bekannt gegeben worden ist. War dies der Fall, kommt altes Recht zur Anwendung. Haben Sie in derartigen Konstellationen versäumt, den Antrag gem. § 68 FGO a.F. zu stellen, dann müssen Sie sonach mit der Unzulässigkeit leben (und Ihre Haftpflichtversicherung benachrichtigen).
2. Damit S...