Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Mit Schreiben vom 29.9.2017 hat sich das BMF ausführlich zur Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherungen geäußert - im Fokus steht dabei die Berechnung der 15-%-Steuerfreistellung bei Bestands- und Neuverträgen. Die Aussagen im Überblick.
Bereits mit Schreiben vom 1.10.2009 hatte das BMF umfassend dargelegt, wie Versicherungserträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (kapitalbildende Lebensversicherungen) besteuert werden. Ergänzt wurden diese Grundsätze nun mit Schreiben vom 29.9.2017 um Aussagen zur Steuerfreistellung fondsgebundener Lebensversicherungen (nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG).
Die gesetzlichen Regelungen im Überblick
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG regelt, dass zur Besteuerung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge herangezogen wird (Ansatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen). Um die steuerliche Vorbelastung von Investmentfonds zu berücksichtigen, die ab dem 1.1.2018 durch das Investmentsteuerreformgesetz eintreten wird, regelt § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG für fondsgebundene Lebensversicherungen, dass 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei bleiben bzw. nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden dürfen, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.
Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass diese Steuerfreistellung nur eingreift, soweit Investmenterträge im Sinne des § 52 Abs. 28 Satz 21 EStG zum Unterschiedsbetrag gehören. Nicht erfasst werden hingegen Erträge aus konventionellen Anlagen oder aus Spezial-Investmentfonds.
Umgang mit Bestandsverträgen
Wurden Versicherungsverträge in der Zeit nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.1.2018 abgeschlossen, bezieht sich die Steuerfreistellung nur auf solche Investmenterträge, die auf den Zeitraum nach dem 31.12.2017 entfallen.
Abzugsfähiger Kostenteil
Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG wird von der Versicherungsleistung im Erlebensfall die Summe der Beiträge einschließlich des enthaltenen Kostenteils (Abschluss-, Verwaltungs- und Vertriebskosten) abgezogen. Das BMF weist darauf hin, dass bei der Berechnung für fondgebundene Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG (nur) der Kostenteil zu berücksichtigen ist, der nach dem 31.12.2017 anfällt.
Das BMF beanstandet es nicht, wenn der steuerfreie Anteil am Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG pauschaliert ermittelt wird, wenn die auf Investmentfonds ab dem 1.1.2018 entfallenden Erträge sachgerecht abgegrenzt werden. Bei pauschaler Ermittlung muss die folgende Verfahrensweise beachtet werden:
Für Zwecke der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung der Erträge müssen folgende Verträge unterschieden werden:
- "Neue Ausschließlichkeitsprodukte": Versicherungsverträge mit ausschließlicher Anlage der Sparanteile in Investmentfonds und Vertragsabschluss nach dem 31.12.2017
- "Ausschließlichkeitsprodukte im Bestand": Versicherungsverträge mit ausschließlicher Anlage der Sparanteile in Investmentfonds und Vertragsabschluss vor dem 1.1.2018
- "Neue Hybridprodukte": Versicherungsverträge mit nur teilweiser Anlage der Sparanteile in Investmentfonds und Vertragsabschluss nach dem 31.12.2017
- "Hybridprodukte im Bestand": Versicherungsverträge mit nur teilweiser Anlage der Sparanteile in Investmentfonds und Vertragsabschluss vor dem 1.1.2018
"Neue Ausschließlichkeitsprodukte"
Wie sich die Steuerfreistellung bei "neuen Ausschließlichkeitsprodukten" berechnet, veranschaulicht das BMF anhand folgender Berechnung:
Beispiel:
Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Vertrag wird am 1.1.2018 abgeschlossen und kommt am 31.1.2048 mit 100.000 EUR zur Auszahlung; die Versicherungsbeiträge summieren sich auf 50.000 EUR.
Lösung:
|
Versicherungsleistung |
100.000 EUR |
./. |
Versicherungsbeiträge |
50.000 EUR |
= |
Differenz |
50.000 EUR |
./. |
davon Teilfreistellung von 15/100tel |
7.500 EUR |
= |
steuerpflichtig somit |
42.500 EUR |
"Ausschließlichkeitsprodukte im Bestand"
Bei Versicherungsverträgen mit ausschließlicher Anlage der Sparanteile in Investmentfonds und Vertragsbeginn vor dem 1.1.2018 muss der anteilig auf den Zeitraum nach dem 1.1.2018 erzielte Wertzuwachs vom vorherigen Wertzuwachs abgegrenzt werden.
Beispiel:
Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Vertrag wurde am 1.2.2010 abgeschlossen und kommt am 31.1.2040 zur Auszahlung. Es liegen keine zugeteilten Überschussanteile vor, die dem Versicherungsvertrag gutgeschrieben werden:
Versicherungsleistung am 31.1.2040: |
55.000 EUR |
Versicherungsbeiträge: |
36.000 EUR |
Unterschiedsbetrag: |
19.000 EUR |
Vertragswert am 31.12.2017: |
11.000 EUR |
Versicherungsbeiträge bis 31.12.2017: |
10.000 EUR |
Lösung:
Der Wertzuwachs, der ab dem 1.1.2018 aus dem Investmentfonds erzielt wurde, errechnet sich wie folgt:
|
Versicherungsleistung zum 31.1.2040: |
55.000 EUR |
./. |
Versicherungsbeiträge ab 1.1.2018: (36.00... |