Kommentar
Das BMF hat sich zu der Frage geäußert, wie Gewinne oder Verluste aus Währungssicherungsgeschäften zu behandeln sind. Dabei geht es insbesondere um die Einbeziehung der Werte in die Gewinnermittlung nach § 8b KStG.
Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften
Durch den BFH (Urteil v. 10.4.2019, I R 20/16) wurde entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung eines nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall wurde eine konkret geplante und in Fremdwährung abzuwickelnde Anteilsveräußerung mit einem Sicherungsgeschäft verknüpft um damit ausschließlich das Währungskursrisiko zu reduzieren. Der BFH sieht den erforderlichen Veranlassungszusammenhang jedoch nur als gegeben an, wenn das Sicherungsgeschäft ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos für die erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist. Hingegen fehlt es bei unspezifischen globalen Absicherungen für eine Vielzahl von Grundgeschäften an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang.
Umsetzung durch die Finanzverwaltung
Durch das BMF werden die Grundsätze dieses entschiedenen Einzelfalls auf vergleichbare Fallkonstellationen wie folgt angewandt:
Wann ist ein erforderlicher Veranlassungszusammenhang gegeben?
Die FinVerw. folgt dem BFH. Demnach liegt der erforderliche Veranlassungszusammenhang nur vor, wenn mit dem Abschluss des jeweiligen Sicherungsgeschäftes ausschließlich der spätere konkret erwartete Erlös aus der Veräußerung von Anteilen vor Währungskursschwankungen abgesichert werden soll - sog. Micro-Hedges. Eine solche Zuordnung ist eine innere Tatsache; sie bedarf nach außen erkennbarer objektiver Umstände (Indizien, Beweisanzeichen). Um Gewinne in der Praxis ebenfalls in die Steuerfreiheit des § 8b KStG einbeziehen zu können, ist damit eine nachweisbare und dokumentierte Zuordnungsentscheidung zu treffen. Dazu gehört auch eine betragsmäßig nachvollziehbare und plausible Verbindung von Grund- und Sicherungsgeschäft.
Im Umkehrschluss wird kein Veranlassungszusammenhang gesehen, wenn ein Sicherungsgeschäft nur einer allgemeinen Absicherung gegen Währungskursschwankungen oder der Finanzierung eines in einer Fremdwährung abgeschlossenen Anteilserwerbs dient (sog. Macro- oder Portfolio-Hedges).
Wie kann der Nachweis erfolgen?
Bei einem bereits erfolgten Verpflichtungsgeschäft über eine spätere Übertragung von Anteilen gegen Zahlung eines Kaufpreises in einer Fremdwährung ergibt sich der Veranlassungszusammenhang, wenn der vereinbarte Veräußerungspreis der Höhe des abgesicherten Betrages entspricht und sich die Laufzeit des Sicherungsgeschäfts am Fälligkeitszeitpunkt des Kaufpreises orientiert.
Ist noch kein Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, sind jedoch Vertragsverhandlungen begonnen bzw. angebahnt, ist die Verknüpfung anhand von Angeboten, Vertragsentwürfen oder anderen Dokumenten nachzuweisen aus welchen sich die Höhe des abgesicherten Betrages und Laufzeit des Sicherungsgeschäftes ergeben.
Besteht nur eine unspezifische Veräußerungsabsicht wird ein Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft verneint. Es fehlt an einem konkreten Plan als auslösendes Moment, sodass das Sicherungsgeschäft nicht ausschließlich auf eine Minimierung des Währungskursrisikos für einen konkret erwarteten Veräußerungserlös ausgerichtet ist.
Was ist bei Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft?
In der Praxis kommt es vielfach zu Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft, sei es dass sich die Veräußerung zeitlich verzögert, sei es dass diese gänzlich scheitert. Auch kartellrechtliche Vorschriften oder anders als geplant ausgehandelte Vertragsbedingungen führen oftmals zu Änderungen.
- Tritt dadurch ein Sicherungsüberhang ein (abgesicherter Betrag ist höher als Veräußerungserlös) ist dies unschädlich, wenn der Sicherungsüberhang < 10 % beträgt.
- Zeichnet sich erst nachträglich eine Übersicherung ab und wird das Sicherungsgeschäft unverzüglich angepasst, bleibt der erforderliche Veranlassungszusammenhang erhalten.
- Erfolgt keine solche Anpassung, kann kein Veranlassungszusammenhang mehr bejaht werden.
- Ist eine Anpassung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, sind lediglich die Erträge in Höhe des übersicherten Anteils als steuerpflichtig zu behandeln.
- Ist jedoch bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäftes objektiv erkennbar, dass ein zu hoher Betrag abgesichert wurde, fehlt der erforderliche Veranlassungszusammenhang von Beginn an und in vollem Umfang.
Welche Folgen haben Änderungen und Anpassungen des Sicherungsgeschäfts?
Zu jeder späteren Änderung oder Anpassung des Währungssicherungsgeschäftes muss erneut nachgewiesen werden, dass weiterhin ausschließlich das Währungskursrisiko in Bezug auf den Veräußerungspreis der geplanten konkreten Anteilsveräußerung abgesichert werden soll. Ein anfänglich fehlender Veranlassungszusammenhang kann durch eine spätere Änderung oder Anpassung des Sicherungsgeschä...