Grundsätzlich finden die Vorschriften der AO auf die KiSt Anwendung (§ 8 Abs. 1 KiStG NRW). Gewisse Vorschriften sind ausgenommen, wie diejenige
- des Verspätungszuschlags (§ 152 AO),
- der Verzinsung,
- der Säumniszuschläge und
- die Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 8 Abs. 2 KiStG NRW; § 11 KiSt-Ordnung der Erzdiözese Köln).
Was Letzteres anbelangt, so ist zwar inzwischen in allen Bundesländern die Hinterziehung von KiSt nicht nach § 370 AO strafbar; strittig ist aber, ob sich eine Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 StGB ergibt. Beachten Sie: In diesem Zusammenhang ist es aber auf den ersten Blick erstaunlich, dass § 12 Abs. 2 KiSt-Ordnung der Erzdiözese Köln
- für den Fall der Hinterziehung der KiSt eine zehnjährige Festsetzungsfrist und
- für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung eine fünfjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO vorsieht.
Dies wird aber damit gerechtfertigt, dass nur die sanktionsrechtlichen Folgen insoweit durch § 8 Abs. 2 KiStG NRW ausgeschlossen sind, aber ansonsten die Regelungen der AO gelten – mithin auch diejenigen zur verlängerten Festsetzungsverjährung.
Beraterhinweis Auch wenn die KiSt-Gesetze der Länder § 370 AO ausschließen, so kann trotzdem die verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist für die KiSt nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO greifen.
Erhebungsformen: Wie sich aus § 5 Abs. 1 KiStG NRW ergibt, gelten für die KiSt vom Einkommen wie auch für die besonderen Erhebungsformen der Lohn-KiSt und KapErtSt-KiSt die Vorschriften des EStG.
Für die Entstehung der KiSt vom Einkommen gelten expressis verbis die Vorschriften für die Entstehung der ESt (§§ 36, 38 Abs. 2 S. 2, 44 Abs. 1 S. 2 EStG), dies gilt auch hinsichtlich des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes (§ 8 Abs. 3 KiStG NRW; § 12 Abs. 1 KiSt-Ordnung der Erzdiözese Köln).
Haftungsaspekte: Aufgrund dessen, dass für die KiSt vom Einkommen die Regelungen des EStG wie der AO Anwendung finden, haftet
- ein Arbeitgeber für Lohn-KiSt nach § 191 AO i.V.m. § 42d EStG und
- eine Bank bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle respektive derjenige, der eine diesbezügliche Steuerbescheinigung ausstellt, für die KiSt auf Kapitalerträge gem. § 191 AO i.V.m. §§ 44 Abs. 5, 45a Abs. 7 EStG.
Kein Haftungsausschluss des Arbeitgebers unter Bezug auf seine eigene negative Bekenntnisfreiheit: Dabei kann sich der Arbeitgeber nicht seiner Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Kirchen-LSt unter Berufung auf seine negative Bekenntnisfreiheit entziehen, weil es sich um eine verfassungskonforme Berufsausübungsregelung handelt, wonach er seinen Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht bei der Erfüllung dessen KiSt-Pflichten zu unterstützen hat.