In NRW = außergerichtlicher Rechtsbehelf ist der Einspruch (§ 14 Abs. 1 KiStG NRW). Die KiSt-Ordnungen bestimmen, wer für die Entscheidung zuständig ist (§ 14 Abs. 2 KiStG NRW). Näheres regelt insofern z.B. § 15 KiSt-Ordnung der Erzdiözese Köln, wonach das Generalvikariat Köln zuständig ist; diese Stelle ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren beteiligte Behörde (§ 14 Abs. 5 KiStG NRW). Nach § 5 AGFGO NRW und § 14 Abs. 4 KiStG NRW ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
Anfechtung des ESt-Bescheides: Wie sich aus § 14 Abs. 6 KiStG NRW ergibt, können in diesem Einspruchsverfahren aber keine Einwendungen gegen den Maßstab der KiSt vom Einkommen i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KiStG NRW geltend gemacht werden. Wird z.B. geltend gemacht, dass Werbungskosten zu niedrig berücksichtigt wurden, ist nicht der KiSt-Bescheid, sondern der ESt-Bescheid anzufechten. Entsprechendes gilt für das besondere Kirchgeld, wenn dieses als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen hat (§ 14 Abs. 6 KiStG NRW).
Anfechtung des KiSt-Bescheides: Somit kann etwa der KiSt-Bescheid angegriffen werden, wenn es geht um die Frage
- der Kirchenmitgliedschaft oder
- der Zwölftelung.
Folgeänderung: Jede Änderung des Steuermaßstabes infolge einer Rechtsbehelfsentscheidung bzw. einer Änderung hat auch eine entsprechende Änderung des KiSt-Bescheides zur Folge (§ 4 Abs. 2 S. 1 KiStG NRW i.V.m. § 51a Abs. 5 S. 2 EStG bzw. § 8 Abs. 1 KiStG NRW i.V.m. § 175 AO; § 8 Abs. 2 KiSt-Ordnung der Erzdiözese Köln). Hinsichtlich der Änderungsvorschriften gelten die Bestimmungen der AO (§ 8 Abs. 1 KiStG NRW).
In anderen Bundesländern (wie z.B. Rheinland-Pfalz) sind
- als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch und
- der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht
gegeben, wobei bei der KiSt vom Einkommen das Finanzamt über den Widerspruch entscheidet (§ 13 Abs. 1 KiStG Rheinland-Pfalz; vgl. z.B. auch §§ 13 ff. KiSt-Beschluss Erzdiözese Trier). Der KiSt-Bescheid kann auch hier nicht mit Einwendungen die Maßstabsteuer betreffend angegriffen werden (§ 13 Abs. 4 KiStG Rheinland-Pfalz). Wie auch in NRW hat in Rheinland-Pfalz jede Änderung des Steuermaßstabes infolge einer Rechtsbehelfsentscheidung bzw. einer Änderung auch eine entsprechende Änderung des KiSt-Bescheides zur Folge (§ 12 Abs. 1 KiStG Rheinland-Pfalz).
Beraterhinweis In den Bundesländern bestehen unterschiedliche Regelungen, was den Rechtsweg anbelangt. Teilweise ist der Verwaltungsgerichts-, teilweise der Finanzgerichtsweg eröffnet; je nachdem ist außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch oder der Einspruch. Einwendungen gegen den Maßstab sind im Rechtsbehelf gegen den ESt-Bescheid anzugreifen.