BMF, Schreiben v. 5.3.1992, IV C 4 - S 2149 - 5/92, BStBl I 1992, 187

Bezug: Mein Schreiben vom 18. Dezember 1991 - IV C 4 - S 2149 - 33/91 - und Ihre Gegenäußerungen

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse in der Landwirtschaft gilt unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nach den BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1990, IV R 21/89, BStBl II 1990, 891, vom 13. September 1990, IV R 69/90, und vom 29. November 1990, IV R 131/89, eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse als Einnahme im Zuschlagsbereich des EStG § 13 a Abs. 8 EStG anzusetzen.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 17. Mai 1990 im Bundessteuerblatt am 23. November 1990 ist bei Entschädigungsregelungen, die vertraglich vor dem 1. Januar 1991 vereinbart worden sind, EStR, Abschnitt 131 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStR aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden. In diesen Fällen sind Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse also mit dem Grundbetrag des EStG § 13 a EStG abgegolten. Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 1990 sind derartige Entschädigungen stets im Rahmen des EStG § 13 a Abs. 8 EStG gesondert zu erfassen.

Für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach EStG § 4 Abs. 1 EStG und durch Einnahmen-Überschußrechnung nach EStG § 4 Abs. 3 EStG gilt folgendes:

  1. Die Entschädigungsregelung ist in einem Vertrag vereinbart, der vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden ist:

    1. Hat der Steuerpflichtige den Gewinn durch Bestandsvergleich nach EStG § 4 Abs. 1 EStG ermittelt und in der Bilanz einen Schuldposten "Wirtschaftserschwernisse" ausgewiesen, der entsprechend der Regelung in EStR, Abschnitt 131 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EStR regelmäßig jährlich gemindert wird, so wird aus Billigkeitsgründen zugelassen, diesen Schuldposten weiterhin in gleichen Jahresbeträgen, längstens innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren, aufzulösen.
    2. Hat der Steuerpflichtige den Gewinn durch Einnahmen-Überschußrechnung nach EStG § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse vom Zeitpunkt des Zuflusses an auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren verteilt, so wird aus Billigkeitserwägungen zugelassen, diese Einnahmen weiterhin über den ursprünglich gewählten Zeitraum, längstens über 20 Jahre, zu verteilen.
  2. Die Entschädigungsregelung ist in einem Vertrag vereinbart, der nach dem 31. Dezember 1990 geschlossen worden ist:
  1. Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach EStG § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, dürfen in ihrer Bilanz einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten gemäß EStG § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht bilden, da die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse keine Einnahme ist, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellt, sondern lediglich erhöhten betrieblichen Aufwand auch für künftige Wirtschaftsjahre ausgleicht. Die Bildung einer Rückstellung oder eines anderen Schuldpostens in der Steuerbilanz ist nicht zulässig, da es sich bei den Aufwendungen aus Wirtschaftserschwernissen weder um ungewisse Verbindlichkeiten noch um drohende Verluste aus schwebenden Geschäften handelt.
  2. Bei der Gewinnermittlung nach EStG § 4 Abs. 3 EStG sind die Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahmen zu erfassen; eine Verteilung über einen bestimmten Zeitraum ist nicht zulässig.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

EStG § 4 Abs. 3

EStG § 5 Abs. 5 Nr. 2

EStG § 13a Abs. 8

 

Fundstellen

BStBl I, 1992 , 187

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