Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 18.08.1993, 32-S 2137-14/3-013937

Aufgrund der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt für die ertragsteuerliche Behandlung von Einlagen, die bei Abschluß eines Bausparvertrages geleistet werden, ab dem 28. Juni 1991 folgendes:

Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.12.1990 (BStBl 1991 II S. 479) entschieden, daß eine Bausparkasse, die bei Abschluß eines Bausparvertrages vom Bausparvertrags vom Bausparer eine Einlage einfordert, welche sie im Zeitpunkt der Fälligkeit des Vertrags an den Bausparer zurückzahlen muß, wobei im Rückzahlungszeitpunkt die Verpflichtung zur Zahlung einer Abschlußgebühr in Höhe der geleisteten Einlage fällig wird, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt, keine Verbindlichkeit auf Rückzahlung vereinnahmter Einlagen in ihren Bilanzen ausweisen darf. Die vereinnahmten Einlagen stellen Betriebseinnahmen dar.

Obwohl das BFH-Urteil nicht den Fall einer verzinslichen Einlage betrifft, ist auch in den Fällen, in denen die Einlage des Bausparers von der Bausparkasse verzinst wird, bei der Bausparkasse im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Einlage eine Betriebseinnahme gegeben. Der Ausweis einer Rückzahlungsverbindlichkeit ist nach den Grundsätzen im BFH-Urteil nicht zulässig. Es kommt allenfalls der Ausweis einer Rückstellung entsprechend den vom BFH aufgestellten Grundsätzen in Frage. Was die dem Bausparer bezüglich der Einlage gutgeschriebenen Zinsen angeht, so ist hierin im Ergebnis eine „Mehrverzinsung” der geleisteten Bausparbeiträge zu sehen.

 

Normenkette

§ 4 EStG

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