LfSt Bayern v. 6.5.2016, S 2140.1.1 - 6/2 St 32

Mit BMF-Schreiben vom 5.4.2016 (BStBl 2016 I S. 458) wurde die Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240) aufgehoben. Damit entfällt die Mitteilungspflicht an das Bundesministerium der Finanzen hinsichtlich der Steuerstundung bzw. dem Steuererlass bei Sanierungsgewinnen.

Mit FMS vom 19.4.2016, Az.: 31 – S 2140 – 1/4 wurde das FMS vom 9.4.2003, Az.: 31 – S 2140 – 17 -15 566/03 hinsichtlich der an das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angeordneten Mitteilungspflicht aufgehoben.

Somit sind gewährte Billigkeitsmaßnahmen bei Sanierungsgewinnen i.S. des BMF-Schreibens vom 27.3.2003, a.a.O., mit sofortiger Wirkung nicht mehr mitteilungspflichtig.

Die bisherige Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern vom 25.4.2003 (bish. ESt-Kartei – Karte 3.1 zu § 4) wird hiermit ebenfalls ersatzlos aufgehoben.

 

Normenkette

AO 1977 § 163

AO 1977 § 222

AO 1977 § 227

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