OFD Cottbus, Verfügung v. 21.02.2001, S 2248 - 5 - St 225, S 2121 - 1 - St 225

Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII werden sog. Erziehungs- und Familienhelfer eingesetzt, die das Kind oder den Jugendlichen (§ 30 SGB VIII) oder die Familie (§ 31 SGB VIII) durch pädagogische und therapeutische Hilfen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erfüllung von Erziehungsaufgaben unterstützen sollen. Hierfür werden die Erziehungs- und Familienhelfer von den Trägern der Jugendhilfe beauftragt und bezahlt. Aufgrund der bei der Jugendhilfe anzutreffenden Vielfalt von Trägern mit unterschiedlichsten Wertorientierungen werden die Erziehungs- und Familienhelfer teils im Rahmen von Dienstverhältnissen als Arbeitnehmer, teils im Rahmen von sog. Honorarverträgen als freie Mitarbeiter beschäftigt.

In diesem Zusammenhang bin ich gefragt worden, wie die von den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe gewährten Vergütungen an selbständig tätige Erziehungs- und Familienhelfer ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

 

1. Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Ob der Erziehungs- und Familienhelfer nichtselbständig oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten und in H 67 LStH 2000 (Allgemeines) zusammengestellten Grundsätzen. Danach sind die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung entsprechend gegeneinander abzuwägen. Wird der Erziehungs- und Familienhelfer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, haben die Träger der Jugendhilfe die Arbeitgeberpflichten – insbesondere den Lohnsteuerabzug – zu beachten; unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitslohn auch steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 39 EStG) oder pauschal versteuert werden (§ 40a EStG).

 

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Liegt der Tätigkeit des Erziehungs- und Familienhelfers kein Dienstverhältnis zu Grunde, gilt folgendes:

 

2.1 Zahlungen durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind nach § 3 Nr. 11 EStG u.a. dann steuerfrei, wenn sie als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Hierbei setzt der Begriff der öffentlich-rechtlichen Beihilfe eine uneigennützige gewährte Unterstützungsleistung voraus. Werden Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht, können sie nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH, Urteil vom 23.09.1998, XI R 11/98, BStBl II 1999 S. 133).

Die Voraussetzungen für die Behandlung der Bezüge als Beihilfe sind bei den Zahlungen an die Erziehungs- und Familienpfleger regelmäßig nicht gegeben. Denn den Erziehungs- und Familienpflegern werden durch die Zahlungen aus öffentlichen Mitteln regelmäßig nicht nur die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehenden Kosten in angemessenem Umfang erstattet, sondern auch Tätigkeitsvergütungen gewährt, die den Aufwand an Zeit und die Arbeitsleistung abgelten sollen. Demzufolge unterliegen die gesamten Zahlungen – einschließlich einer ggf. gewährten Auslagenpauschale – der Einkommensteuerpflicht.

Die Zahlungen sind den Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen (vgl. das inzwischen durch das BMF, Schreiben vom 07.02.1990, BStBl I 1990 S. 109[1] überholte BMF, Schreiben vom 16.11.1982, BStBl I 1984, S. 133 zur einkommensteuerlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags [Erziehungsgeldes] für Kinder in Familienpflege).

 

2.2 Vergütungen durch einen Träger der freien Jugendhilfe (z.B. durch einen Verein)

In Ermangelung einer dem § 3 Nr. 11 EStG entsprechenden Steuerbefreiungsvorschrift für Zahlungen aus privaten Mitteln unterliegen die gesamten Zahlungen – einschließlich einer ggf. gewährten Auslagenpauschale – der Einkommensteuerpflicht.

Die Zahlungen sind den Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen (vgl. BMF, Schreiben vom 20.01.1984, BStBl I 1984, S. 134 zur einkommensteuerlichen Behandlung der von privater Seite gezahlten Pflegegelder[2]).

 

2.3. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen

Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Erziehungs- und Familienhelfer stehenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Fortbildungskosten und Telefongebühren) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Da dem Erziehungs- und Familienhelfer i.d.R. keine Aufwendungen für den Lebensbedarf und die Betreuung des Kindes bzw. des Jugendlichen oder der Familie entstehen (Betreuung findet regelmäßig in der Familienwohnung statt) und die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen regelmäßig leicht nachweisbar sind, scheidet die Gewährung einer Betriebsausgabenpauschale – vergleichbar den Regelungen zur einkommensteuerlichen Behandlung der von privater Seite gezahlten Pflegegelder – aus.

 

3. Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG

Nimmt die Tätigkeit des Erziehungs- und Famil...

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