Nach § 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. a Alt. 1 EStG darf das Stipendium den "zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen". Daraus folgt, dass im Falle des Übersteigens auch die zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen nicht steuerbefreit sind[5].

Höchstgrenzen: Die Vorschrift legt die Höchstgrenzen, bis zu denen die Stipendien steuerfrei sind, nicht selbst fest. Die Höchstgrenzen ergeben sich

  • entweder aus dem Sachaufwand, den die Forschungs- bzw. Ausbildungs- oder Fortbildungstätigkeit erfordert,
  • oder aus dem Lebensunterhaltsbedarf des Stipendiaten.

Der Sachbedarf für die Erfüllung der Forschungsaufgabe bzw. der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung umfasst z.B. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Rohstoffe, Apparate oder Bücher. Beachten Sie: Außerdem können tatsächlich entstandene und objektiv erforderliche Miet- und Lohnaufwendungen steuerfrei ersetzt werden.

Die Auslegung des Begriffs "Bestreitung des Lebensunterhalts" erfolgt nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bzw. auf der Grundlage des § 1610 Abs. 2 BGB. Hierbei sind zu berücksichtigen

  • das Alter der Stipendiaten,
  • ihre akademische Vorbildung sowie
  • deren nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation.

Zum Lebensunterhalt gehören in erster Linie die für den laufenden Lebensunterhalt unentbehrlichen Aufwendungen für Wohnung, Kleidung, Ernährung und andere notwendige Ausgaben dieser Art. Tritt das Stipendium an die Stelle von zuvor erzielten Einnahmen, ist das zuvor vereinnahmte und im Bewilligungszeitraum des Stipendiums ausfallende Entgelt ein gewichtiges Indiz. Beachten Sie: Die Befreiung ist daher in der Regel zu gewähren, wenn die steuerfreien (Netto-) Bezüge aus dem Stipendium einen vor Aufnahme des Stipendiums bezogenen (Brutto-) Arbeitslohn nicht übersteigen[6]. Die Leistungen nach dem BAföG sind kein ausreichender Maßstab.

Keine Anrechnung: Eine Anrechnung eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens des Stipendiaten ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, da § 3 Nr. 44 EStG nicht auf die Bedürftigkeit des Stipendiaten abstellt.

"Überzahltes" Stipendium insgesamt nicht steuerbefreit: Wird allerdings als Stipendium mehr gezahlt, als zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist, ist es insgesamt nicht steuerbefreit. Hätte der Gesetzgeber eine anteilige Steuerbefreiung gewollt, hätte er einen konkret bezifferten Freibetrag festlegen können – wie etwa bei den Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG – oder bestimmen können, dass das Stipendium "insoweit" steuerfrei sei, als es zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich sei[7].

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