Der Begriff "Stipendium" ist weder im Steuerrecht noch im Zivilrecht gesetzlich definiert.

Wesentliches Element der Begabtenförderung: Unter einem Stipendium ist eine Beihilfe zur Förderung

  • der Forschung oder
  • der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung

zu verstehen. Mit den Stipendien werden Studium, Promotion, Habilitation, Auslandsaufenthalte oder bestimmte Forschungsvorhaben finanziert und sie sind ein wesentliches Element der Begabtenförderung.

Ziel der einzelnen Stipendiengeber ist es, durch ihre Geldleistungen die Vorhaben der Stipendiaten sowie die anfallenden Lebenshaltungskosten zumindest teilweise zu finanzieren, damit diese sich auf ihr Vorhaben konzentrieren können.

Beraterhinweis Besonders attraktiv werden Stipendien dadurch, dass sie – im Gegensatz zu Studienkrediten oder dem BAföG – keine spätere Verpflichtung nach sich ziehen und nach dem Abschluss der Aus- oder Fortbildung nicht zurückgezahlt werden müssen.

Ein Stipendium kann als bloße Sachbeihilfe

  • Studien- oder Forschungsaufwendungen ersetzen,
  • oder aber auch den Lebensunterhalt des Stipendiaten sichern.

Dementsprechend wird es in Form wiederkehrender Zahlungen (typischerweise monatlich) unmittelbar an den Stipendiaten ausgezahlt. Beachten Sie: Diese Zahlungsart ist aber kein notwendiges Begriffselement, so dass auch einmalige Zuwendungen (u.a. auch Preise) unter § 3 Nr. 44 EStG fallen können.

Grundlage der Förderung ist eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Stipendiaten und der Förderorganisation. Die zivilrechtliche Qualifikation von Stipendien (Schenkung unter Auflage, Vertrag sui generis) ist wenig geklärt[1].

[1] S. dazu Streiter, WissR 2005, 2.

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