Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Bei einer defizitären Vermietungstätigkeit sind ertragsverbessernde Maßnahmen bei der anzustellenden Überschussprognose zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Antragsteller finanzierte seine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Jahr 1998 durch ein Bankdarlehen mit variablem Zins. Die Zinsaufwendungen machte er bei den Einkünften der KG als Sonderwerbungskosten geltend. Das Finanzamt war nach Überprüfung der Prognosezahlen der KG und der Art und Weise der Finanzierung der Beteiligung der Auffassung, dass der Antragsteller keine Einkunftserzielungsabsicht hat und erließ insoweit einen negativen Feststellungsbescheid. Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids lehnte das Finanzamt ab. Dabei maß es dem Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2002 umfinanziert bzw. im Jahr 2005 den Kredit vollständig abgelöst hat, keine Bedeutung bei.
Entscheidung
Das FG hat die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Zwar kann der Umstand, dass nach der Vertragsgestaltung kein positives Totalergebnis erzielt werden kann und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen allein auf das Erlangen von Verlusten zur Erzielung von Steuervorteilen gerichtet ist, gegen eine Einkunftserzielungsabsicht sprechen. Vorliegend erscheint es jedoch glaubhaft, dass der Antragsteller im ursprünglichen Darlehensvertrag mit der Bank einen variablen Zinssatz in der aus seiner Sicht berechtigten Hoffnung vereinbart hat, auf die Laufzeit des Darlehens eine für ihn günstige Verzinsung zu erlangen und damit einen Totalüberschuss zu erzielen. Der Umstand, dass der Antragsteller beim Ausbleiben der von ihm erwarteten günstigen Zinsentwicklung Konsequenzen gezogen hat, in der er eine Umschuldung, d. h. eine ertragsverbessernde Maßnahme vornahm, schließt nicht aus, dass er bereits bei Erwerb der Beteiligung den Entschluss gefasst hatte, diese mit Einkunftserzielungsabsicht zu finanzieren.
Hinweis
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kann auch nach längeren Verlustperioden eine Einkunftserzielungsabsicht nur verneint werden, wenn weitere objektive Umstände auf das Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht schließen lassen. Ist dies der Fall, sind bei der dann anzustellenden Überschussprognose ertragsverbessernde Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil v. 6.11.2001, IX R 34/97, BFH/NV 2002 S. 768). Ob diese zur Vermietung einer Ferienwohnung ergangene Rechtsprechung auch bei geschlossenen Immobilienfonds anwendbar ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2007, 3 V 2275/07 A(F)