Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts (KG v. 14.10.2022 – 22 W 48/22, GmbHR 2023, 172) befasst sich mit der Prüfungskompetenz des Registergerichts. Bei Indizien einer wirtschaftlichen Neugründung (Neubestellung von Geschäftsführern, Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes, Sitzverlegung) kann das Registergericht weitere Nachweise fordern und den Sachverhalt nach § 26 FamFG aufklären. Die Beteiligten haben dann darzulegen, dass es sich um eine Neuausrichtung einer aktiv tätigen Gesellschaft handelt.

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