OFD Rheinland, Verfügung v. 7.8.2007, S 2334 - 1006 - St 212
Der Bundesfinanzhof hat mit BFH-Urteil vom 5.9.2006, VI R 41/02, BStBl 2007 II S. 309, die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass beim verbilligten Erwerb eines Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber in der Automobilbranche der Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG der Sitz des Herstellerunternehmens ist. Gleichzeitig hat er den Arbeitnehmern jedoch ein Wahlrecht zwischen der Bewertung des geldwerten Vorteils nach der Rabatt-Freibetragsregelung des § 8 Abs. 3 EStG und der Bewertung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eingeräumt.
Nach dem BMF-Schreiben vom 28.3.2007, IV C 5 – S 2334/07/0011 – DOK 2007/0125805 (BStBl 2007 I S. 464) sind die Rechtsgrundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach der/den vorbezeichneten Kurzinformation(en) bestanden keine Bedenken, anhängige Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Die Bearbeitung der noch anhängigen Einsprüche ist – soweit noch nicht geschehen – wieder aufzunehmen. Die Steuerpflichtigen sind zur Rücknahme ihres Einspruchs aufzufordern. Hierbei sollte auf die im vorbezeichneten BMF-Schreiben vom 28.3.2007 dargelegten Gründe verwiesen werden.
Seit kurzem ist beim BFH unter dem Az. VI R 18/07 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG verletze bei einer verbilligten Kraftfahrzeug-Überlassung (Jahreswagen) an einen Werksangehörigen nach Wegfall des Rabattgesetzes den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Vorinstanz FG Nds., Urteil vom 7.3.2007, 3 K 386/04, in dem das FG entschied, § 8 Abs. 3 EStG stelle eine zulässige Typisierung dar und verstoße nicht gegen das GG, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung in einer Vielzahl von Fällen die Revision zuließ).
Bisher halten weder der BFH noch die Finanzgerichte die Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Ich bitte daher entsprechende Einsprüche nur dann (weiter) ruhen zu lassen, wenn der Einspruch auf das vorbezeichnete Revisionsverfahren gestützt wird (siehe § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung OFD Rheinland vom 25.1.2007, S 2334 – 1006 – St 213.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2
EStG § 8 Abs. 3