Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Hierbei wird abstrakt zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden.
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Liegt das Restleistungsvermögen zwar noch bei mindestens 3 Stunden täglich, jedoch nicht bei mindestens 6 Stunden täglich, dann liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Bei teilweiser Erwerbsminderung kann es auch zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommen, wenn der Arbeitsmarkt für die betroffenen Versicherten verschlossen ist (Arbeitsmarktrente).
Für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte kommt ggf. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht, wobei hier nicht das Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebend ist, sondern das Leistungsvermögen im bisherigen Beruf.