Zusammenfassung
Essenmarken sind Gutscheine oder Restaurantschecks, die der Arbeitnehmer in der betriebseigenen Kantine oder außerhalb des Betriebs einlösen kann. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, die ausgegebenen Essenmarken in einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung für Mahlzeiten einzulösen, ergibt sich ein geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Lohnsteuer: Steuerliche Vorschrift für die Bewertung geldwerter Vorteile ist § 8 Abs. 2 EStG; die Sachbezugswerte der Sozialversicherung sind anzuwenden. Maßgebende Erläuterungen und Verweise enthalten R 8.1 Abs. 7 LStR zu Essenmarken und H 8.1 Abs. 7 LStH zum Begriff der Mahlzeit, zu Essenmarken - auch in Form von "Essenmarken-Apps" - und zur Gehaltsumwandlung sowie zur Sachbezugsbewertung. Unter welchen Voraussetzungen arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen sind, regelt das BMF-Schreiben v. 18.1.2019, IV C 5 - S 2334/08/10006 - 01, BStBl 2019 I S. 66. Für die Besteuerung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG wählen.
Sozialversicherung: Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV geregelt. Um die Arbeitsentgelteigenschaft von Sachbezügen, wie beispielsweise kostenfrei oder verbilligt überlassene Mahlzeiten, beurteilen zu können, ist zusätzlich auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zurückzugreifen. Die Beitragsfreiheit als Folge der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.
Entgelt |
LSt |
SV |
Geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Essenmarken |
pflichtig |
pflichtig |
Geldwerter Vorteil, wenn mit 25 % pauschal besteuert |
pauschal |
frei |
Lohnsteuer
1 Ansatz des Sachbezugswerts
Die steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber ausgegebenen Essenmarken (Essengutscheine, Restaurantschecks) ist davon abhängig, ob diese für Mahlzeiten innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu verwenden sind. Während für die Essenmarken für die vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, ist diese vorteilhafte Bewertung für außerbetriebliche Kantinen oder Gaststätten an weitere Voraussetzungen geknüpft. Dies gilt insbesondere für Barzuschüsse, die in Form von Restaurantschecks zum Erwerb von Mahlzeiten in einer Gaststätte oder anderen außerbetrieblichen Annahmestellen berechtigen. Restaurantschecks werden von Dienstleitern zur Einlösung als Essenmarke in Papierform angeboten. Gebräuchlicher ist inzwischen der Restaurantscheck als digitale Essenmarke.
Die Sachbezugswerte 2025 betragen
- für ein Frühstück 2,30 EUR (2024: 2,17 EUR),
- für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 4,40 EUR (2024: 4,13 EUR).
Keine 50-EUR-Freigrenze bei Ansatz des Sachbezugswert "Mahlzeit"
Die 50-EUR-Freigrenze gilt nicht, wenn für den geldwerten Vorteil lohnsteuerlich die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten angesetzt werden.
2 Mahlzeiten in betriebseigener Kantine
Sind die Essenmarken für den Bezug von Mahlzeiten in einer betriebseigenen Kantine bestimmt, so ist der Wert der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Der Wert der Essenmarken ist für die Besteuerung ohne Bedeutung. Lohnsteuerpflichtig ist stets der Sachbezugswert bzw. der um die Zuzahlung des Arbeitnehmers geminderte Sachbezugswert.
Der Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn die ausgegebenen Mahlzeiten nicht überwiegend für die Arbeitnehmer zubereitet werden, z. B. Gerichte, die in einem Restaurant auch den Gästen angeboten werden.
Wert der Essenmarke = Preis der Mahlzeit
Keine Zuzahlung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer erhält für die arbeitstägliche Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine eine Essenmarke im Wert von 3,50 EUR, die Mahlzeit kostet ebenfalls 3,50 EUR. Der Arbeitnehmer zahlt nichts hinzu.
Sachbezugswert der Mahlzeit |
4,40 EUR |
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers |
- 0,00 EUR |
Geldwerter Vorteil |
4,40 EUR |
Verrechnungswert Essenmarke |
3,50 EUR |
Anzusetzender geldwerter Vorteil |
4,40 EUR |
Leistet der Arbeitnehmer nach Verrechnung des Wertes der Essenmarke mindestens einen Eigenanteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes, ergibt sich kein geldwerter Vorteil; die steuerliche Erfassung entfällt. Wird vom Arbeitnehmer eine Zuzahlung geleistet, die geringer ist als der amtliche Sachbezugswert, so ist der Differenzbetrag lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Wert der Essenmarke < Preis der Mahlzeit
Zuzahlung des Arbeitnehmers < amtlicher Sachbezugswert
Der Arbeitnehmer erhält für die arbeitstägliche Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine eine Essenmarke im Wert von 3,50 EUR, die Mahlzeit kostet 5 EUR. Der Arbeitnehme...