Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Wer als Caterer verschiedene Kindergärten mit Essen versorgt, unterliegt nach Auffassung des FG Sachsen-Anhalt dem Regelsteuersatz. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % scheidet aufgrund des Dienstleistungscharakters des Umsatzes aus.
Sachverhalt
Ein Caterer übernahm die Essenversorgung in mehreren Kindergärten. Dabei stellte er die Speisepläne nach Absprache zusammen, portionierte das Essen vor Ort in Schüsseln, übernahm den Abwasch des (kindergarteneigenen) Geschirrs und wickelte den Einzug des Essengeldes ab. Die Umsätze aus der Tätigkeit unterwarf das Unternehmen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Umsätze unter den regulären Steuersatz von 19 % (damals 16 %) fallen.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Umsätze dem regulären Steuersatz unterliegen, da das Unternehmen ergänzende Dienstleistungen erbracht hat, die gegenüber der bloßen Speisenlieferung überwiegen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist zur Unterscheidung von ermäßigt zu besteuernden Essenslieferungen und regulär zu besteuernden Restaurationsleistungen auf das qualitativ überwiegende Element des Umsatzes abzustellen. Danach hat das Unternehmen im Urteilsfall die Schwelle zum Dienstleistungsumsatz überschritten. Hierfür spricht, dass die Speisepläne in Absprache mit den Eltern und Erziehern festgelegt wurden und die Speisen somit nicht allein durch das Unternehmen bestimmt worden sind. Hinzu kommt, dass die Abrechnung des Essengeldes vom Unternehmen übernommen wurde, die Mahlzeiten im Kindergarten in Schüsseln umportioniert wurden und auch der Abwasch vom Caterer erledigt wurde. Angesichts dieser prägenden Dienstleistungselemente ist es unerheblich, dass die Mitarbeiter des Unternehmens keinen direkten Kontakt zu den Kindern hatten.
Hinweis
Das FG geht auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer regulär zu besteuernden Dienstleistung aus. Denn der EuGH hatte entschieden, dass Speisen, die über ein bloßes Imbissniveau hinausgehen, bereits aufgrund der aufwendigen Zubereitung einen solch hohen Dienstleistungsanteil aufweisen, dass bereits ihre Abgabe einen regulär zu besteuernden Dienstleistungsumsatz auslöst (EuGH, Urteile v. 10.3.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09). Nur wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen (Currywurst, Pommes oder Ähnliches) liefert, ohne zusätzliche Dienstleistungselemente zu erbringen, kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Dies dürfte in der Praxis aber eher selten der Fall sein.
Die Revision wurde zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 24.10.2011, 4 K 1582/09