1. Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 3). Wesentliche Änderungen haben sich aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. 9.12.2020 ergeben. Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Behinderten-Pauschbetrag
- Hinterbliebenen-Pauschbetrag
- Pflege-Pauschbetrag
- Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
- Andere Aufwendungen
Wichtige Änderungen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen:
- Zeilen 4-9 (Behinderten-Pauschbetrag): Die Angaben in den Zeilen 4-9 wurden an die Änderungen durch das o.g. Gesetz angepasst. Insb. sind Abfragen für sog. "Minderbehinderte" entfallen und die Abfragen wurden sprachlich an die Änderungen in § 65 Abs. 3a S. 4 Nr. 2 Buchst. a und b EStDV angepasst (Abfrage für erheblich gehbehindert mit dem Merkzeichen "G" oder außergewöhnlich gehbehindert mit dem Merkzeichen "aG"). Ferner wurde die Abfrage zur Feststellung, ob der Stpfl. "blind/taubblind/ständig hilflos oder schwerstpflegebedürftig" ist, um den Zusatz des Merkzeichens "TBl" ergänzt.
- Zeilen 11-16 (Pflege-Pauschbetrag): Die Abfrage der Angaben zum Pflege-Pauschbetrag wurde umgestaltet. Insbesondere wird in Zeile 16 der Pflegegrad abgefragt, da ab 2021 auch die Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 und 3 begünstigt ist. In Zeile 15 wird die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person abgefragt; diese ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Abzug als agB.
- Zeile 16/17 (Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale): Ab 2021 wird gem. § 33 Abs. 2a EStG eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gewährt. Die Abfragen wurden in die neuen Zeilen 16/17 aufgenommen. Bei einem GdB von mind. 80 oder einen GdB von mind. 70 und Merkzeichen "G" wird eine Pauschale von 900 EUR und bei außergewöhnlich gehbehinderten, blinden, taubblinden, ständig hilflosen oder schwerstpflegebedürftigen Personen eine Pauschale von 4.500 EUR gewährt.
- Bisherige Zeile 16: Die Abfrage "behinderungsbedingter Fahrtkosten" im Abschnitt "Andere Aufwendungen" ist entfallen.
2. Anlage Unterhalt
Die Anlage Unterhalt wurde auf den VZ 2021 fortgeschrieben. Der Höchstbetrag der Ermäßigung nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG beträgt 9.744 EUR.
3. Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 3).
Wichtige Änderungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen:
- Zeilen 6-9 (Hinweistext für Handwerkerleistungen): Der Hinweistext zur Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt wurde angepasst. Es wurde verdeutlicht, dass Handwerkerleistungen nicht begünstigt sind, für die eine öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. von der KfW-Bank, von der BAFA, von landeseigenen Förderbanken oder von Gemeinden) in Anspruch genommen wurde. Entsprechendes gilt für den Ausschluss von Maßnahmen, für die eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG in Anspruch genommen wird.
- Zeilen 6-8 (Rechnungsbeträge): Zur Spalte "Rechnungsbeträge" wurde die Formulierung um "(bei Eintragungen in Zeile 10 nur anteilig)" ergänzt. Leben mehrere Personen (z.B. zwei Alleinstehende) in einem Haushalt, so steht jedem grundsätzlich nur die hälftige Steuerminderung zu. Die Angaben zur Aufteilung sind in den Zeilen 10 ff. zu machen.
4. Anlage Energetische Maßnahmen
Die Anlage Energetische Maßnahmen besteht seit VZ 2020 und dient der Umsetzung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude.
Wichtige Änderungen in der Anlage Energetische Maßnahmen:
- Bisherige Zeile 7 mit Abfragen zur Veräußerung des Objekts: Die bisherige Zeile 7 ist ersatzlos entfallen.
- Zeile 8 (Abfrage der Inanspruchnahme der Begünstigung in den Vorjahren ab 2020): Die Abfrage wurde neu eingefügt und umfasst die Frage, ob für das begünstigte Objekt ab dem Jahr 2020 bereits eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch genommen wurde. Die Abfrage ist mit "1 = Ja" oder "2 = Nein" zu beantworten.
- Zeile 9 (Abfrage von Tatbeständen, die die Begünstigung nach § 35c EStG ausschließen): Die Abfrage wurde neu eingefügt. Für den Fall, dass öffentliche Förderungen durch zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse, Steuerbegünstigungen für Gebäude in Sanierungs- und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurden, schließt § 35c Abs. 3 S. 2 EStG eine Förderung aus.
- Zeile 10 (Hinweise): Die Hinweise wurden an die Neuregelung in § 88 GEG angepasst.
- Zeile 15 (Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz): Die Abfrage umfasst Aufwendungen für den Ersatz und/oder den erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz.
- Zeile 16 (Erneuerung und/oder Einbau einer L...