Leitsatz
Gemäß Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatus besteht - entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 EStG - Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn ein nicht verheirateter Elternteil Beamter, ruhegehaltsberechtigter Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften ist, während der andere nicht verheiratete Elternteil in Deutschland einer Berufstätigkeit nachgeht.
Sachverhalt
Die als Beamtin bei einem Bundesministerium tätige Klägerin beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für ihre im Jahr 2011 geborene Tochter. Der Kindesvater war seit Juli 2012 in Belgien tätig und erhielt dort für die gemeinsame Tochter einen Kinderzuschlag. Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld für die Tochter der Klägerin ab, da der Kindesvater von seinem Arbeitgeber dem Kindergeld ähnliche Leistungen erhalte und somit in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Mit ihrem Einspruch trägt die Klägerin vor, dass der Kindesvater zwar eine Kinderzulage beziehe, diese aber von Amts wegen um den Betrag des deutschen Kindergelds i. H. v. monatlich 184 EUR gekürzt werde. Nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG sei der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass der Ehegatte als Beamter der EU für das Kind Anspruch auf Kinderzulage habe.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Familienkasse zu Unrecht die Gewährung von Kindergeld abgelehnt hat. Im Streitfall sind die Voraussetzungen für die Rückausnahme vom Ausschluss des Kindergelds gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt, weil die Klägerin mit dem Kindesvater nicht verheiratet ist. Aber § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG widerspricht nach Ansicht des Gerichts Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts. Die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 7.5.1987 (Rs. 189/85 Slg. 1987, 2075) kann nach Ansicht des Finanzgerichts nicht wörtlich verstanden werden. Der vom EuGH als begründet angesehene Hilfsantrag der Kommission war eindeutig nicht dahingehend beschränkt, dass die beiden Elternteile des betreffenden Kindes miteinander verheiratet sein müssen, mit der Folge dass der Kindergeldanspruch auch dann besteht, wenn die Elternteile des Kindes nicht verheiratet sind.
Hinweis
Die vom Finanzgericht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. XI R 16/15 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffenen das Verfahren durch einen Einspruch offen halten und unter Hinweis auf das o. a. Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 21.05.2015, 11 K 3038/13