Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394[1] [Bis 29.06.2020: der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004] befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen[2] [Bis 29.06.2020: Zentralen] Verbindungsstelle übertragen.

[1] Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.
[2] Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.

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