Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft, Verbrauchsteuer auf Minerlöle, Befreiung
Leitsatz (amtlich)
Artikel 8 Absatz1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle ist dahin auszulegen, dass unter "Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); … ausgenommen … die private nichtgewerbliche Schifffahrt" jede Form der Schifffahrt unabhängig vom Zweck der jeweiligen Fahrt zu verstehen ist, wenn sie zu kommerziellen Zwecken erfolgt.
Normenkette
EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 1 Buchst. C
Beteiligte
Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft |
Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e.G |
Verfahrensgang
Tatbestand
"Verbrauchsteuern - Befreiung von der Mineralölsteuer - Richtlinie 92/81/EWG - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c - Begriff der Schifffahrt"
In der Rechtssache C-389/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e.G.
gegen
Hauptzollamt Kiel
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L316, S.12)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und A. La Pergola sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters K. Lenaerts,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro, Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-
der Deutschen See-Bestattungs-Genossenschaft e.G., vertreten durch Rechtsanwalt M. Take,
-
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross als Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels8 Absatz1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L316, S.12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen See-Bestattungs-Genossenschaft e.G. (im Folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Kiel über die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöle.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrechtliche Regelung
3
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81 bestimmt:
"(1) Über die allgemeinen Vorschriften über die steuerbefreite Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer:
…
c)
Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); hiervon ausgenommen ist die Verwendung für die private nichtgewerbliche Schifffahrt.
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der 'privaten nichtgewerblichen Schifffahrt' zu verstehen, dass das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird."
Die nationale Regelung
4
In Deutschland sind die nationalen Bestimmungen über die steuerfreie Verwendung von Mineralöl im Mineralölsteuergesetz vom 21.Dezember 1992 (BGBl. 1992 I S.2150, 2185, im Folgenden: MinöStG) sowie in der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15.September 1993 (BGBl. 1993 I S.1602, im Folgenden: MinöStV) enthalten.
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§4 Absatz 1 Nummer 4 MinöStG bestimmt insoweit, dass Mineralöl vorbehaltlich des §12 MinöStG als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten und im Werksverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei steuerfrei zum Motorenantrieb und zum Heizen verwendet werden darf.
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Den Begriff der gewerblichen Schifffahrt legt der deutsche Bundesfinanzhof in gefestigter Rechtspr...