Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarkeit der dänischen Arbeitsmarktabgabe mit dem Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Nach dem Urteil verstößt die in Dänemark ab 1988 erhobene Arbeitsmarktabgabe gegen Artikel 33 der 6. EG-Richtline, weil sie den Charakter einer Mehrwertsteuer hat (vgl. auch EuGH, Urteil v. 31.3.1992, C-200/90 (Dansk Denkavit ApS und P. Poulsen Trading ApS).
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Königreich Dänemark |
Tenor
1. Das Königreich Dänemark hat gegen Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, verstoßen und damit seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag, insbesondere Artikel 189, verletzt, indem es die durch das Gesetz Nr. 840 vom 18. Dezember 1987 mit späteren Änderungen eingeführte Abgabenregelung über die Entrichtung einer Arbeitsmarktabgabe, einer generell auf derselben Grundlage wie die Mehrwertsteuer erhobenen Abgabe steuerlicher Art, erlassen und aufrechterhalten hat, ohne jedoch die für diese Steuer geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende des Dokuments
Fundstellen
Haufe-Index 60585 |
ABl.EG 1994, Nr. C 1/8 |
RIW 1994, 166 |
www.judicialis.de 1993 |
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