Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verbot der Erhebung einer Verbrauchsteuer auf Schmieröle, die zu anderen Zwecken als Heizöl oder Kraftstoff bestimmt sind, Italien
Leitsatz (amtlich)
Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Erhebung einer Verbrauchsteuer auf Schmieröle vorsehen, falls diese zu anderen Zwecken als zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder zu anderen als diesen Zwecken zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Normenkette
EGRL 96/2003
Beteiligte
Agenzia Dogane - Ufficio Dogane di Trento |
Verfahrensgang
Commissione tributaria di primo grado Trient (Italien) (Urteil vom 06.03.2006; Abl.EU 2006, Nr. C 143/22) |
Tatbestand
„Richtlinie 2003/96/EG ‐ Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Geltungsbereich der Richtlinie ‐ Mineralöle ‐ Schmieröle, die zu anderen Zwecken als zum Verbrauch als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind ‐ Ausschluss ‐ Aufhebung der Richtlinie 92/81/EWG ‐ Nationales Besteuerungssystem“
In den verbundenen Rechtssachen C-145/06 und C-146/06
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria di secondo grado di Trento (Italien) mit Entscheidungen vom 6. März 2006 und 23. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2006, in den Verfahren
Fendt Italiana Srl
gegen
Agenzia Dogane ‐ Ufficio Dogane di Trento
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. Klŭcka, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) sowie der Richterin P. Lindh,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Fendt Italiana Srl, vertreten durch G. Maisto, avvocato, und A. Parolini, dottore commercialista,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,
‐ der zyprischen Regierung, vertreten durch N. Charalambidou als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro und W. Moells als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. April 2007
folgendes
Urteil
1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) in der durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157, S. 100) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/96).
2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Fendt Italiana Srl (im Folgenden: Fendt) und der Agenzia Dogane ‐ Ufficio Dogane di Trento (Zollamt Trient) über das Versäumnis dieses Unternehmens, für das Jahr 2004 die nach inländischem Recht vorgesehene Verbrauchsteuer auf Schmieröl zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Richtlinie 92/12/EWG
3
Art. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) lautet:
„(1) Diese Richtlinie regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben.
(2) Die besonderen Vorschriften über die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf steuerpflichtige Waren werden in besonderen Richtlinien niedergelegt.“
4
Art. 3 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
‐ Mineralöle,
…
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.
(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
…“
Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG
5
Art. 2 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur...