Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Verwaltung von Sondervermögen, Verwaltung von Investmentfonds, Verwaltung durch einen externen Verwalter, Kauf- und Verkaufsempfehlungen, Outsourcing
Leitsatz (amtlich)
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist in dem Sinne auszulegen, dass von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen, selbst wenn der Dritte nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 geänderten Fassung tätig ist.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6
Beteiligte
GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Steuerfreiheit für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalgesellschaften ‐ Umfang“
In der Rechtssache C-275/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2011, in dem Verfahren
GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
gegen
Finanzamt Bayreuth
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, J.-J. Kasel und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, vertreten durch E. Schulz,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Pouli und K. Boskovits als Bevollmächtigte,
‐ der luxemburgischen Regierung, vertreten durch C. Schiltz als Bevollmächtigten,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. November 2012
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH (im Folgenden: GfBk) und dem Finanzamt Bayreuth wegen dessen Weigerung, die von der GfBk gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft (im Folgenden: KAG) erbrachten Beratungsleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie lautet wie folgt:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
…
d) die folgenden Umsätze:
…
3. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung ‐ im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der [Einziehung] von Forderungen;
…
5. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung ‐ die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen …;
6. die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“.
Rz. 4
In Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375, S. 3) sind diese Organismen wie folgt definiert:
„(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 sind im Sinne dieser Richtlinie als OGAW diejenigen Organismen anzusehen,
‐ deren ausschließlicher Zweck es ist, beim...