Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferbeziehung bei Kundenbindungsprogrammen, Lieferung einer Treueprämie, Bemessungsgrundlage, Entgelt von dritter Seite
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms wie des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind die Art. 5, 6 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sowie Art. 17 Abs. 2 in seiner sich aus Art. 28f Nr. 1 dieser Richtlinie ergebenden Fassung dahin auszulegen,
‐ dass die Zahlungen des Programmmanagers in der Rechtssache C-53/09 an die Lieferer, die den Kunden Treueprämien liefern, als Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden von den genannten Lieferern erbrachte Lieferung von Gegenständen oder gegebenenfalls erbrachte Dienstleistung anzusehen sind, wobei es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist zu prüfen, ob diese Zahlungen auch die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen umfassen, die einer gesonderten Dienstleistung entspricht,
‐ dass die Zahlungen des Sponsors in der Rechtssache C-55/09 an den Programmmanager, der den Kunden Treueprämien liefert, teils als Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden vom Manager dieses Programms erbrachte Lieferung von Gegenständen und teils als Gegenleistung für die von diesem Manager dem Sponsor erbrachten Dienstleistungen anzusehen sind.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 5-6, 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs |
Loyalty Management UK Ltd |
Verfahrensgang
House of Lords (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 15.12.2008; Abl.EU 2009, Nr. C 90/13) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Verkaufsförderungssystem ‐ Kundenbindungsprogramm, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen ‐ Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer der Treueprämien ‐ Zahlungen des Händlers an den Programmmanager, der die Treueprämien liefert“
In den verbundenen Rechtssachen C-53/09 und C-55/09
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidungen vom 15. Dezember 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 6. bzw. 9. Februar 2009, in den Verfahren
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
gegen
Loyalty Management UK Ltd (C-53/09),
Baxi Group Ltd (C-55/09)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), U. Lõhmus und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Loyalty Management UK Ltd, vertreten durch G. Sinfield, Solicitor, und D. Milne, QC,
‐ der Baxi Group Ltd, vertreten durch B. Cooper, Solicitor, und D. Scorey, Barrister,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth und S. Hathaway als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, I. Bakopoulos und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso und R. Lyal als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 5, 6 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie von Art. 17 Abs. 2 in seiner sich aus Art. 28f Nr. 1 dieser Richtlinie ergebenden Fassung.
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: die Commissioners) auf der einen und der Loyalty Management UK Ltd (im Folgenden: LMUK) (Rechtssache C-53/09) bzw. der Baxi Group Ltd (im Folgenden: Baxi) (Rechtssache C-55/09) jeweils auf der anderen Seite wegen der mehrwertsteuerrechtlichen Qualifizierung der Gegenleistung für die Zahlungen des Programmmanagers an die Lieferer, die die Treueprämien an die Kunden liefern, bzw. des Händlers an den Programmmanager, der derartige Prämien liefert.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Liefer...