Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Unionszollkodex. Zollvertreter. Dienstleistungsfreiheit. Zollhilfezentren. Territoriale Beschränkung der Tätigkeit. Beschränkung. Rechtfertigung
Normenkette
EUV 952/2013 Art. 18 Abs. 3; EGRL 123/2006 Art. 15 Abs. 3, 2
Beteiligte
Centro di Assistenza Doganale Mellano |
Centro di Assistenza Doganale (Cad) Mellano Srl |
Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – Agenzia delle Dogane – Direzione Interregionale per la Liguria |
Ministero dell'Economia e delle Finanze |
Verfahrensgang
Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Italien) (Beschluss vom 26.07.2023; ABl. EU 6.11.2023, Nr. C/2023/503) |
Tenor
1. Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Ausübung der Tätigkeit von Zollvertretern, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, deren Unternehmensgegenstand ausschließlich die Erbringung von Zollhilfe ist, auf den Zuständigkeitsbereich der Zollabteilung beschränkt, in deren Gebiet eine solche Gesellschaft ihren Sitz hat, sofern eine solche Regelung im Einklang mit dem Unionsrecht steht.
2. Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit der Zollkontrollen zur Verhinderung von Zollbetrug und zum Schutz der Empfänger von Zollhilfeleistungen die Ausübung der Tätigkeit von Zollvertretern, die in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften organisiert sind, deren Unternehmensgegenstand ausschließlich die Erbringung von Zollhilfe ist, auf den Zuständigkeitsbereich der Zollabteilung beschränkt, in deren Gebiet eine solche Gesellschaft ihren Sitz hat, soweit eine solche territoriale Beschränkung nicht in kohärenter Weise angewandt wird und das Ziel der Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Kontrollen durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Regionales Verwaltungsgericht Piemont, Italien) mit Entscheidung vom 26. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2023, in dem Verfahren
Centro di Assistenza Doganale (Cad) Mellano Srl
gegen
Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – Agenzia delle Dogane – Direzione Interregionale per la Liguria,
Ministero dell'Economia e delle Finanze
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, des Richters A. Arabadjiev sowie der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),
Generalanwältin: T. Ćapeta
Kanzler: A. Calot-Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Centro di Assistenza Doganale (Cad) Mellano Srl, vertreten durch S. Mellano, Avvocata,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Meloncelli, Avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati und F. Moro als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 bis 62 AEUV, von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) sowie der Art. 10 und 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Centro di Assistenza Doganale (Cad) Mellano Srl (im Folgenden: Cad Mellano), einem Zollhilfezentrum (im Folgenden: CAD), und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – Agenzia delle Dogane – Direzione Interregionale per la Liguria (Zoll- und Monopolagentur – Zollagentur – Interregionale Direktion für Ligurien, Italien) über die Weigerung der Letzteren, dem Cad Mellano die Ausübung seiner Tätigkeiten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Zollabteilung, in deren Gebiet es seinen Sitz hat, zu genehmigen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Zollkodex
Rz. 3
Im 21. Erwägungsgrund des Zollkodex heißt es:
„Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung d...