Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden, Diskriminierung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie eine diskriminierende Besteuerungsregelung für an ausländische Pensionsfonds ausgezahlte Dividenden erlassen und aufrechterhalten hat.
2. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Normenkette
AEUV Art. 63; EWR-Abkommen Art. 40
Beteiligte
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Artikel 63 AEUV ‐ EWR-Abkommen ‐ Art. 40 ‐ Besteuerung von an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden“
In der Rechtssache C-342/10
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 7. Juli 2010,
Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und I. Koskinen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Dänemark, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und N. Rouam als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk und S. Johannesson als Bevollmächtigte,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von G. Facenna, Barrister,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters J.‐C. Bonichot, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juli 2012,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hat, dass sie eine diskriminierende Besteuerungsregelung für an ausländische Pensionsfonds ausgezahlte Dividenden erlassen und aufrechterhalten hat.
Rz. 2
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2010 sind das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Republik Finnland zugelassen worden.
Der finnische rechtliche Rahmen
Rz. 3
Nach § 6a des Gesetzes 360/1968 über die Besteuerung von Einkünften aus wirtschaftlicher Tätigkeit (Laki elinkeinotulon verottamisesta [360/1968], im Folgenden: LEV) in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1535/1992 vom 30. Dezember 1992 über die Einkommensteuer (Tuloverolaki [1535/1992]) müssen gebietsansässige Pensionsfonds Dividenden, die sie beziehen, grundsätzlich zu einem effektiven Satz von 19,5 % versteuern.
Rz. 4
§ 7 LEV lautet:
„Aufwendungen und Verluste aus der Erzielung oder Erhaltung von Einkünften aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit können steuerlich in Abzug gebracht werden.“
Rz. 5
§ 8 LEV bestimmt:
Abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 7 sind insbesondere:
…
10) die gesetzlichen Rückstellungen, die Versicherungsgesellschaften, Versicherungsverbände, Versicherungskassen und andere gleichgestellte Versicherungseinrichtungen vornehmen, sowie die nach den versicherungstechnischen Parametern berechneten Beträge, die zur Deckung der Pensionsverbindlichkeiten und anderen ähnlichen Verbindlichkeiten von Pensionsfonds und ähnlichen anderen Versorgungseinrichtungen erforderlich sind … “
Rz. 6
Dividenden aus finnischen Quellen, die von gebietsfremden Pensionsfonds bezogen werden, werden nach dem Gesetz 627/1978 über die Besteuerung der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger (lähdeverolaki [627/1978]) besteuert.
Rz. 7
Nach den §§ 3 und 7 Abs. 3 Nr. 3 des Lähdeverolaki wird auf Dividenden, die ein gebietsfremder Pensionsfonds in Finnland bezieht, eine Quellensteuer zu einem Satz von 19,5 % erhoben, unbeschadet der Ausnahmen insbesondere aufgrund der Anwendung der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl....