Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifposition, Kindertrage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen

Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen, besteht und unter dem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände enthält, der Tarifposition 6307 zuzuordnen ist.

 

Normenkette

EGV 1359/95 Anhang I; EWGV 2658/87 Anhang I; EWGV 2658/87 Anhang II

 

Beteiligte

vauDe Sport GmbH & Co. KG (ehemals vauDe Sport Albrecht von Dewitz)

vauDe Sport GmbH & Co. KG

Oberfinanzdirektion Koblenz

 

Tatbestand

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Kindertrage

In der Rechtssache C-288/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hessischen Finanzgericht, Kassel (Deutschland), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

vauDe Sport GmbH & Co. KG, ehemals vauDe Sport Albrecht von Dewitz,

gegen

Oberfinanzdirektion Koblenz

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische

Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (ABl. L 142, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der vauDe Sport GmbH & Co. KG, vertreten durch H. Glashoff, Steuerberater, und U. Reimer, Außenwirtschaftsberater,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der vauDe Sport GmbH & Co. KG und der Kommission in der Sitzung vom 16. November 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2001,

folgendes

Urteil

1. Das Hessische Finanzgericht, Kassel, hat mit Beschluss vom 11. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (ABl. L 142, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der vauDe Sport GmbH & Co. KG (im Folgenden: Klägerin) und der Oberfinanzdirektion Koblenz (im Folgenden: Beklagte) über die zolltarifliche Einreihung einer als Kindertrage bezeichneten Ware in die Kombinierte Nomenklatur.

Gemeinschaftsregelung

3. Folgende Positionen der KN kommen im Ausgangsverfahren in Betracht:

Kapitel 42

… Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse …

4202Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

-Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen und ähnliche Behältnisse:

-Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:

-Taschen- oder Handtaschenartikel:

-andere:

4202 91―mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder:

4202 92―mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

―-aus Kunststofffolien:

4202 92 11――Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

4202 92 15――Behältnisse...

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