Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuer, Hauptbehälter zur Kraftstoffversorgung eines Nutzfahrzeugs, Dieseleinkauf in anderem Mitgliedstaat

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff „Hauptbehälter“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass er Behälter, die in Nutzfahrzeugen fest eingebaut und zu deren unmittelbarer Kraftstoffversorgung bestimmt sind, auch dann erfasst, wenn sie von einer anderen Person als dem Hersteller eingebaut wurden, sofern diese Behälter die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs sowohl für den Antrieb der Nutzfahrzeuge als auch gegebenenfalls während des Transports für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen ermöglichen.

 

Normenkette

EGRL 96/2003 Art. 24 Abs. 2

 

Beteiligte

Holger Forstmann Transporte

Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG

Hauptzollamt Münster

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 18.03.2013; Aktenzeichen 4 K 3691/12; ZfZ Beilage 2013, Nr. 10, 62)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Steuerrecht ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Ausnahmen ‐ Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und dazu bestimmt sind, als Kraftstoff von diesen Fahrzeugen verbraucht zu werden ‐ Begriff ,Hauptbehälter‘ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie ‐ Von einem Karosseriebauer oder einem Vertragshändler des Herstellers eingebaute Behälter“

In der Rechtssache C-152/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2013, in dem Verfahren

Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Münster

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt U. Möllenhoff,

‐ des Hauptzollamts Münster, vertreten durch A. Scholz als Bevollmächtigte,

‐ der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und C. Barslev als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2014

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG (im Folgenden: Forstmann Transporte) und dem Hauptzollamt Münster (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen Zahlung der Energiesteuer für in den Niederlanden gekauften Diesel, der in den Kraftstoffbehältern eines Lastkraftwagens dieser Gesellschaft enthalten war und dazu bestimmt war, von diesem Fahrzeug in Deutschland als Kraftstoff verbraucht zu werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 365, S. 46) heißt es:

„Es ist ausdrücklich vorzusehen, dass in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte, in den Kraftstoffbehältern von Fahrzeugen enthaltene Mineralöle, die als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind, in einem anderen Mitgliedstaat von der Verbrauchsteuer befreit sind, um den freien Verkehr von Personen und Waren nicht zu beeinträchtigen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.“

Rz. 4

Hierfür hat die Richtlinie 94/74 die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) um Art. 8a ergänzt. Dieser Artikel sah zum einen eine Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle vor, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten sind, und definierte zum anderen „Hauptbehälter“ als die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen.

Rz. 5

Die Richtlinie 92/81 wurde ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge