Entscheidungsstichwort (Thema)

Tabaksteuer; Begriff der Zigarette; Begriff des Zigarillos; Tabakrolle mit zusätzlicher Papierschicht

 

Normenkette

EURL 64/2011 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Skonis ir kvapas

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

 

Verfahrensgang

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) (Beschluss vom 02.11.2017; Abl.EU 2018, Nr. C 52/16)

 

Tenor

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren ist dahin auszulegen, dass Tabakerzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, bei denen ein Teil des äußeren Deckblatts aus natürlichem Tabak auf der Höhe des Filters zusätzlich von einer weiteren Schicht aus Papier umhüllt ist, die zu einer optischen Ähnlichkeit dieser Erzeugnisse mit Zigaretten führen kann, unter die Kategorie der Zigarren oder Zigarillos im Sinne dieser Vorschrift fallen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) mit Entscheidung vom 2. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2017, in dem Verfahren auf Betreiben der

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos,

Beteiligte:

”Skonis ir kvapas” UAB,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Aleksejev, Abteilungsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der „Skonis ir kvapas” UAB, vertreten durch P. Markovas und R. Daugėla, advokatai,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch D. Stepanienė, R. Krasuckaitė und D. Kriaučiunas als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und S. Eisenberg als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. G. Marrone, avvocato dello Stato,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch G. Koós und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Perrin und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. 2011, L 176, S. 24).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von der Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen, im Folgenden: staatliche Steuerinspektion) eingeleiteten Verfahrens wegen eines gegen die „Skonis ir kvapas” UAB ergangenen Bescheids zur Nacherhebung von Steuern auf Tabakerzeugnisse, die von dieser Gesellschaft nach Litauen eingeführt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2011/64

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 4 und 8 der Richtlinie 2011/64 heißt es:

„(4) Die verschiedenen Tabakwarensorten, die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren Verwendungszweck unterscheiden, sollten definiert werden.

(8) Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist die Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahin gehend anzupassen, dass Tabakstränge, die aufgrund ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden, dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird, dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird, und dass Tabakabfälle eindeutig definiert sind. …”

Rz. 4

Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.”

Rz. 5

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Tabakwaren’:

  1. Zigaretten;
  2. Zigarren und Zigarillos;
  3. Rauchtabak:

    i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,

    ii) anderen Rauchtabak.”

Rz. 6

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Zigaretten’:

a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;

…”

Rz. 7

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe ‚Zigarren’ und ‚Ziga...

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