Entscheidungsstichwort (Thema)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Fischerei. Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten. Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird. Nichtdurchführung. Artikel 228 EG. Zahlung eines Pauschalbetrags. Verhängung eines Zwangsgelds”
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
Die Französische Republik hat nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88, Kommission/Frankreich, ergeben, und deshalb gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie
- nicht für eine den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechende Kontrolle der Fischereitätigkeiten gesorgt hat und
- nicht dafür gesorgt hat, dass Verstöße gegen die Regelung der Fischereitätigkeiten gemäß den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen verfolgt werden.
- Die Französische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft” ein Zwangsgeld in Höhe von 57 761 250 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des vorliegenden Urteils, an dessen Ende das Urteil vom 11. Juni 1991, Kommission/Frankreich, noch nicht vollständig durchgeführt ist, zu zahlen.
- Die Französische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft” einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 000 Euro zu zahlen.
- Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache C-304/02
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 228 EG,
eingereicht am 27. August 2002,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin, H. van Lier und T. van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: zunächst M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin, dann M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin, und H. v. Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 2004,
aufgrund des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2004 und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2004,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen
- der Kommission, vertreten durch G. Marenco, C. Ladenburger und T. van Rijn als Bevollmächtigte,
- der Französischen Republik, vertreten durch R. Abraham, G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,
- des Königreichs Belgien, vertreten durch J. Devadder als Bevollmächtigten,
- der Tschechischen Republik, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,
- des Königreichs Dänemark, vertreten durch A. R. Jacobsen und J. Molde als Bevollmächtigte,
- der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W. D. Plessing als Bevollmächtigten,
- der Hellenischen Republik, vertreten durch Aik Samoni und E. M. Mamouna als Bevollmächtigte,
- des Königreichs Spanien, vertreten durch N. Diaz Abad als Bevollmächtigte,
- Irlands, vertreten durch D. O'Donnell und P. Mc Cann als Bevollmächtigte,
- der Italienischen Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten,
- der Republik Zypern, vertreten durch D. Lyssandrou und E. Papageorgiou als Bevollmächtigte,
- der Republik Ungarn, vertreten durch R. Somssich und A. Muller als Bevollmächtigte,
- des Königreichs der Niederlande, vertreten durch J. van Bakel als Bevollmächtigte,
- der Republik Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt E. Riedl,
- der Republik Polen, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,
- der Republik Portugal, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten,
- der Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
- des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch D. Anderson, QC,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2004
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
- festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht die zur Durchführung des Urteils vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2727) erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;
- die Französische Republik zu verurteilen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des vorgenannten Urteils Kommission/Frankreich an die Kommission auf das Konto „Eigene Mittel der Europäi...