Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuer, Mineralölsteuer, Steuerbefreiung, Kraftstoff oder Heizstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern, Kraftstoff für die Erstfahrt eines Handelsschiffes, Lizenz zur Lieferung von Kraftstoff für Schiffe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung auf Kraftstoff anzuwenden ist, der dazu verwendet wird, ein unbeladenes Schiff vom Hafen eines Mitgliedstaats ‐ wo das Schiff gebaut wurde ‐ zum Hafen eines anderen Mitgliedstaats fahren zu lassen, um dort Waren für die Beförderung zum Hafen eines dritten Mitgliedstaats zu laden.

2. Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c vorgesehene Befreiung ausgeschlossen ist, weil die Lieferung von Energieerzeugnissen für ein Schiff die formellen Anforderungen dieser Regelung nicht erfüllt hat, obwohl sämtliche von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

 

Normenkette

EGRL 96/2003 Art. 14 Abs. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

Vakaru Baltijos laivu statykla

Vakaru Baltijos laivu statykla UAB

Valstybine mokesciu inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos

 

Verfahrensgang

Lietuvos vyriausiasis (Litauen) (Beschluss vom 08.03.2016; Abl.EU 2016, Nr. C 191/13)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Art. 14 Abs. 1 Buchst. c ‐ Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff oder Heizstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Europäischen Union und zur Erzeugung elektrischen Stroms an Bord von Schiffen ‐ Für ein Schiff verwendeter Kraftstoff, um von dem Ort, an dem es gebaut wurde, zum Hafen eines anderen Mitgliedstaats zu fahren, um dort seine erste gewerbliche Fracht zu laden“

In der Rechtssache C-151/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht, Litauen) mit Entscheidung vom 8. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 2016, in dem Verfahren

„Vakarų Baltijos laivų statykla“ UAB

gegen

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Regan, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas, K. Dieninis, R. Dzikovič und D. Stepanienė als Bevollmächtigte,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und F. Tomat als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. März 2017

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Vakarų Baltijos laivų statykla" UAB und der Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen, im Folgenden: staatliche Steuerinspektion) über einen Bescheid, mit dem die Erstattung von Verbrauchsteuern abgelehnt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 3 bis 5 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5) Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.“

Rz. 4

Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“

Rz. 5

Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlini...

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