Entscheidungsstichwort (Thema)
Tabaksteuer
Normenkette
EGRL 118/2008 Art. 1 Abs. 2
Beteiligte
f6 Cigarettenfabrik GmbH & Co. KG |
Verfahrensgang
Tenor
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG
ist dahin auszulegen, dass
die Wendung „für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren [erhobene] andere indirekte Steuer” eine auf erhitzten Tabak anwendbare Zusatzsteuer in Höhe von 80 % des Betrags der Verbrauchsteuer auf Zigaretten abzüglich des Betrags der auf den erhitzten Tabak anwendbaren Verbrauchsteuer erfasst.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. April 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2022, in dem Verfahren
f6 Cigarettenfabrik GmbH & Co. KG
gegen
Hauptzollamt Bielefeld
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter), N. Jääskinen und M. Gavalec,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der f6 Cigarettenfabrik GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwältin D. Atanasova und Rechtsanwalt C. Salder,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz und N. Scheffel als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und M. Björkland als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2023,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) sowie von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. 2011, L 176, S. 24).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der f6 Cigarettenfabrik GmbH & Co. KG (im Folgenden: f6) und dem Hauptzollamt Bielefeld (Deutschland) über die Rechtmäßigkeit der Zusatzsteuer zur Verbrauchsteuer, die seit 1. Januar 2022 für den von dieser Gesellschaft hergestellten erhitzten Tabak gilt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2008/118
Rz. 3
Der vierte Erwägungsgrund der durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. 2020, L 58, S. 4) aufgehobenen und ersetzten, aber ratione temporis auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Richtlinie 2008/118 lautete:
„Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in solchen Fällen nicht zu gefährden, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.”
Rz. 4
Art. 1 der Richtlinie 2008/118 sah vor:
„(1) Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren’ genannt) erhoben werden:
…
c) Tabakwaren gemäß [der Richtlinie 2011/64].
(2) Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.
…”
Richtlinie 2011/64
Rz. 5
In den Erwägungsgründen 2 und 9 der Richtlinie 2011/64 heißt es:
„(2) Die Steuervorschriften der [Europäischen] Union für Tabakwaren sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau … gewährleisten …
…
(9) Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muss insbesondere dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird …”
Rz. 6
Art. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.”
Rz. 7
In Art. 2 der Richtlinie heißt es:
„(1) Für die Zwecke...