Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmer, öffentliche Hand, Vermietung, Parkplätze
Leitsatz (amtlich)
1.Bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. März 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, wenn sie im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst.
2.Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf von ihnen ausgeführte nicht unbedeutende Tätigkeiten nicht immer als Steuerpflichtige gelten. Nur dann, wenn diese Einrichtungen eine in Anhang D der Sechsten Richtlinie aufgeführte Tätigkeit ausüben oder einendort aufgeführten Umsatz tätigen, ist eine unbedeutende Tätigkeit oder ein entsprechender Umsatz von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, sofern das nationale Recht von der in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat.
3.Der Finanzminister eines Mitgliedstaats kann durch ein nationales Gesetz ermächtigt werden, festzulegen, was unter dem Begriff der größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 und was unter in nicht unbedeutendem Umfang ausgeführten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 zu verstehen ist, sofern seine Entscheidung von den nationalen Gerichten überprüft werden kann.
4.Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, dass das Unterbleiben der Steuerbefreiung für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie es nicht verhindert, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die diese Tätigkeit ausüben, für diese nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, wenn die Voraussetzungen in den Unterabsätzen 1 und 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.
5.Das nationale Gericht ist berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, dem Gerichtshof, auch von Amts wegen, eine Frage nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388 vorzulegen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Entscheidung des Gerichtshofes zu diesem Punkt für den Erlass seines Urteils erforderlich ist und dass es bei seiner endgültigen Entscheidung an die Entscheidung des Gerichtshofes gebunden ist.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5, Art. 13 Teil B Buchst. b
Beteiligte
Camara Municipal do Porto |
Verfahrensgang
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) |
Tatbestand
Gründe:
Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger - Öffentlich-rechtliche Einrichtungen - Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
In der Rechtssache C-446/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Fazenda Pública
gegen
Câmara Municipal do Porto,
Beteiligter:
Ministério Público,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward und P. Jann,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-der Fazenda Pública, vertreten durch M. A. Moreira, Juristin in der Rechtsabteilung der Generaldirektion des Finanzministeriums für Abgaben, als Bevollmächtigte,
-der Câmara Municipal do Porto, vertreten durch A. Nogueira dos Santos, Solicitador,
-der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes der Generaldirektion für Gemeinschaftsangelegenheiten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und Â. Seiça Neves, Angehöriger desselben Dienstes, als Bevollmächtigte, sowie T. Lemos, Juristin im Zentrum für fiskalische Studien der Generaldirektion des Finanzministeriums für Abgaben,
-der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte,
-der österreichischen Regierung, vertreten durch Oberrätin C. Pesendorfer, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigte,
-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rec...