Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll, Einfuhren aus China, Einfuhren aus Vietnam, Schuhe
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 berühren könnte.
Normenkette
EUV 223/2016
Beteiligte
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 20.04.2016; Aktenzeichen 4 K 1099/14; BB) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zulässigkeit ‐ Antidumpingverfahren ‐ Gültigkeit einer Verordnung zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem frühere Verordnungen für ungültig erklärt wurden ‐ Durchführungspflicht ‐ Rechtsgrundlage ‐ Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ‐ Art. 14 ‐ Festlegung der Modalitäten für die Erhebung von Antidumpingzöllen durch die Mitgliedstaaten ‐ Anordnung an die nationalen Zollbehörden, die Erstattung von Antidumpingzöllen auszusetzen ‐ Wiederaufnahme des Verfahrens, das den für ungültig erklärten Verordnungen vorausgegangen ist ‐ Art. 10 ‐ Rückwirkungsverbot ‐ Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Art. 221 ‐ Verjährung ‐ Art. 236 ‐ Erstattung nicht geschuldeter Abgaben“
In der Rechtssache C-256/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Mai 2016, in dem Verfahren
Deichmann SE
gegen
Hauptzollamt Duisburg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), M. Safjan, D. Sváby und M. Vilaras,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Deichmann SE, vertreten durch die Rechtsanwälte D. Ehle und C. Zimmermann, S. De Knop, advocaat, sowie A. Willems, avocat,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, K. Blanck-Putz, L. Grønfeldt, N. Kuplewatzky und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juli 2017
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2016, L 41, S. 3, im Folgenden: streitige Verordnung).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deichmann SE und dem Hauptzollamt Duisburg (Deutschland) (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen eines Antrags auf Erstattung von Antidumpingzoll, der bei der Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder in die Europäische Union entrichtet wurde.
Rechtlicher Rahmen
Antidumpingvorschriften
Rz. 3
Der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und die streitige Verordnung fallen in einen Zeitraum, in dem der Erlass von Antidumpingmaßnahmen in der Union nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, berichtigt im ABl. 2000, L 263, S. 34, und im ABl. 2007, L 13, S. 10) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. 2005, L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 384/96) und dann durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt im ABl. 2010, L 7, S. 22, im ABl. 2015, L 45, S. 22, und im ABl. 2016, L 44, S. 20) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1225/2009) geregelt wurde.
Rz. 4
Art. 9 („Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle“) der Verordnung Nr. 384/96 bestimmte in Abs. 4:
„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat … einen endgültigen Antidumpingzoll ein. …“
Rz. 5
Art. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009, der ebenfalls die Überschrift „Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle“ trug, bestimmte in Abs. 4:
„Ergibt sich aus der end...